OGH 2Nc11/17s

OGH2Nc11/17s24.3.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Dr. Veith und die Hofrätin Dr. E. Solé als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach A***** Y*****, geboren am *****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft in *****, über den Delegierungsantrag der A***** K*****, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020NC00011.17S.0324.000

 

Spruch:

Zur Abhandlung dieser Verlassenschaftssache wird anstelle des Bezirksgerichts Montafon das Bezirksgericht Klagenfurt bestimmt.

 

Begründung

Die Mutter des Verstorbenen beantragt die Delegierung der Verlassenschaftssache nach Klagenfurt. Der Verstorbene habe seinen Wohnsitz vor knapp einem halben Jahr zur Ausübung einer befristeten Erwerbstätigkeit nach Schruns verlegt. Er sei ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben und habe weder Kinder noch eine Ehefrau. Die aufgrund des Gesetzes erbberechtigte Mutter beantrage die Delegierung nach Klagenfurt, weil sie dort beim Bruder des Verstorbenen Aufenthalt nehmen könne, wohingegen sie sich eine Unterkunft in Vorarlberg nicht leisten könne und ihr aufgrund ihres Alters Fahrten dorthin beschwerlich wären. Auch Vermögenswerte des Verstorbenen befänden sich – soweit vorhanden – in Klagenfurt.

Das Vorlagegericht spricht sich für die Delegierung aus. Im Verlassenschaftsverfahren seien Erbberechtigte sowie Vermögen des Verstorbenen noch nicht erhoben worden. Ausgehend von den Angaben der Antragstellerin sei die Delegierung aber zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt:

Nach § 31 Abs 1 JN, der auch im Außerstreitverfahren anwendbar ist (RIS-Justiz RS0046292), kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324; RS0046441) soll eine Delegierung den Ausnahmefall bilden, weil eine großzügige Anwendung zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen würde (RIS-Justiz RS0046589 [T2]).

Ausgehend von den Angaben der Antragstellerin, an denen zu zweifeln konkret und nach der Aktenlage kein Anlass besteht, sprechen hier aber insgesamt überwiegende Argumente für die Zweckmäßigkeit der Delegierung, sodass im Sinne des gestellten Antrags zu entscheiden war.

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