OGH 1Ob34/17g

OGH1Ob34/17g16.3.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Mag. Dr. A***** A*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Antragsgegner Ing. E***** W*****, vertreten durch die Holter ‑ Wildfellner Rechtsanwälte OG, Grieskirchen, wegen Feststellung der Vaterschaft, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 27. Oktober 2016, GZ 21 R 253/16d‑29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 27. Juli 2016, GZ 47 Fam 7/15y‑25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00034.17G.0316.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die Verfahrensrüge zur unterlassenen Einholung eines weiteren Gutachtens eines anderen Sachverständigen als nicht berechtigt erachtet. Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der in dritter Instanz nicht bekämpfbaren Beweiswürdigung (RIS‑Justiz RS0043320). Der Oberste Gerichtshof ist auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz (RIS‑Justiz RS0007236).

Die Revisionsrekurswerberin, die in unzulässiger Weise auf (die daher unbeachtlichen) Ausführungen in ihrem Rekurs verweist (RIS‑Justiz RS0007029 [T5, T7, T8]), kann eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens bei Behandlung der im Rekurs vorgetragenen Argumente gegen das Gutachten nicht darlegen. Weder ist eine Verletzung des in § 16 AußStrG normierten Untersuchungsgrundsatzes ersichtlich, noch trifft der (pauschale) Vorwurf zu, das Rekursgericht habe ihre Argumente und Gründe nicht ausreichend geprüft. Im Gegenteil hat das Rekursgericht detailliert und nachvollziehbar zu den von der Antragstellerin im Rekurs vorgetragenen Einwänden gegen das Gutachten Stellung genommen, so etwa unter Hinweis auf den Unterschied zwischen der durch die durchgeführte DNA‑Analyse gewährten 100%igen Sicherheit beim Ausschluss der Vaterschaft im Unterschied zu jener (geringeren) bei der Vaterschaftswahrscheinlichkeit. Die Revisionsrekurswerberin kann die Behauptung, die vom Gutachter gewählte Vorgangsweise und Methode seien nicht vollkommen unbedenklich, es bestünden Restzweifel, auch gar nicht konkretisieren.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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