OGH 1Ob22/17t

OGH1Ob22/17t27.2.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder T***** V*****, geboren am ***** 2011, sowie F***** und L***** V*****, beide geboren am ***** 2005, wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Kinder vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 21. Oktober 2016, GZ 2 R 220/16a‑44, mit dem der Rekurs der Kinder gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Judenburg vom 8. September 2014, GZ 6 Pu 138/12z‑36, teilweise zurückgewiesen und ihm im Übrigen nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00022.17T.0227.000

 

Spruch:

 

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

B e g r ü n d u n g :

Mit dem Beschluss des Erstgerichts wurde der Vater schuldig erkannt, den Kindern ab 1. 1. 2016 bis auf weiteres einen Unterhaltsbeitrag von monatlich je 360 EUR zu zahlen, wogegen der Antrag des Sohnes T***** auf Zahlung eines einmaligen Betrags von 320 EUR aus dem Titel des Sonderbedarfs abgewiesen wurde. In ihrem Rekurs strebten die Kinder einen Zuspruch von zusätzlichem laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 166,05 EUR an, der Sohn T***** darüber hinaus den Zuspruch von 320 EUR als Sonderbedarf.

Das Rekursgericht wies den Rekurs insoweit als unzulässig zurück, als er sich gegen die Festsetzung des laufenden Unterhalts richtet, und gab ihm im Übrigen nicht Folge. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Das dagegen vom Vater erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel, in dem er eine Abänderung im Sinne der bereits dargestellten Rekursanträge anstrebt, legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerber übersehen offenbar, dass der Entscheidungsgegenstand – der für jedes Kind einzeln zu berechnen ist (RIS‑Justiz RS0017257) – bei Unterhaltsansprüchen gemäß § 58 Abs 1 JN immer mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist (RIS‑Justiz RS0046544). Dabei ist stets nur jener Betrag maßgeblich, der zusätzlich zu den bereits (rechtskräftig) zuerkannten Beträgen verlangt wird (RIS‑Justiz RS0046543).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze errechnet sich der Wert des rekursgerichtlichen Streitgegenstands für die beiden jüngeren Kinder mit einem knapp unter 6.000 EUR liegenden Betrag, für das ältere – unter Berücksichtigung des begehrten Sonderbedarfs – mit einem Betrag zwischen 6.000 und 6.400 EUR.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs aber jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

Da im vorliegenden Fall die maßgebliche Wertgrenze bei keinem der Kinder überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Vaters als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungs-vorstellung an das Rekursgericht (§ 63 AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RIS‑Justiz RS0109505).

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