European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00009.17T.0225.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt § 39 Abs 1 StPO eine Delegierung nur im Stadium des Haupt‑ oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS‑Justiz RS0128937). Zudem würde die pauschale Behauptung der Voreingenommenheit der Richterinnen und Richter der „Justiz‑Westachse“ auch keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen.
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