European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:008OBA00013.17W.0222.000
Spruch:
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Ein vermeintlicher Mangel des Verfahrens erster Instanz, der bereits in der Berufung gerügt und vom Berufungsgericht verneint wurde, kann mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0043061; RS0106371 [T6; T7; T8]). Dies gilt auch für die Frage, ob das Erstgericht weitere Beweise aufnehmen hätte müssen.
2. Die zulässigen Revisionsgründe sind in § 503 ZPO abschließend aufgezählt. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz. Eine neuerliche Bekämpfung der vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen ist im Revisionsverfahren nicht zulässig (RIS‑Justiz RS0042903 [T5]).
3. Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich vom bindend festgestellten Sachverhalt entfernt. Die Rechtsausführungen des Revisionswerbers sind zudem unschlüssig, weil die angestrebten Rechtsfolgen sich nicht einmal aus dem von ihm unterstellten Wunschsachverhalt ergeben würden.
Auf die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, das sich mit den Argumenten des Klägers bereits ausführlich auseinandergesetzt hat, geht das Rechtsmittel gar nicht erst ein.
Die außerordentliche Revision war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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