European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00009.17X.0221.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Eine von der BUAK gemäß § 10 BUAG bezogene Urlaubsabfindung ist ein Erwerbseinkommen (Arbeitsverdienst) iSd § 91 Abs 1 Z 1 ASVG, das iVm § 44 Abs 1 Z 1, § 125 Abs 1, § 141 Abs 1 und 2 sowie § 143a ASVG für die Bemessung des Krankengeldes und damit auch des Rehabilitationsgeldes maßgeblich ist (10 ObS 98/16h), wie schon das Berufungsgericht erkannt hat.
2. Seine Beurteilung, dass die Bemessung des Rehabilitationsgeldes auf Basis des zuletzt bezogenen Bruttolohns im Ausmaß von 1.459,40 EUR sogar zu einem für den Kläger ungünstigeren Ergebnis führe, wird in der außerordentlichen Revision nicht konkret bekämpft. Der Kläger will lediglich durch Addition sämtlicher (für unterschiedliche Zeiträume ausbezahlter) Einkünfte wie Bruttolohn, Taggelder und Überstundenentgelte sowie Kündigungsentschädigung eine noch höhere Bemessungsgrundlage erreichen. Eine Rechtsgrundlage für diese Berechnung vermag er allerdings nicht zu nennen.
3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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