European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00008.17Y.0217.000
Spruch:
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung am 3. Mai 2016 hat der Verurteilte nunmehr seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt. Seitens der Bewährungshilfe, Verein Neustart, wurde daher der Akt intern zur weiteren Betreuung an die Einrichtung Neustart Vorarlberg abgetreten. Vom Landesgericht Feldkirch kann daher das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand geführt werden.
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG; RIS‑Justiz RS0088481 [T4]) war spruchgemäß zu entscheiden.
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