OGH 6Ob248/16p

OGH6Ob248/16p30.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Erstliquidators Mag. A***** H*****, sowie der Zweitliquidatorin Mag. N***** G*****, vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg zu FN ***** eingetragene G***** OG in Liquidation, *****, über den Revisionsrekurs des Erstliquidators gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 10. Oktober 2016, AZ 6 R 134/16t, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. Mai 2016, GZ 24 Fr 9251/15m‑18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00248.16P.0130.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Erstliquidator ist schuldig, dem Gesellschafter A***** P***** die mit 2.394,73 EUR (darin 399,12 EUR USt) und dem Gesellschafter L***** P***** die mit 2.394,72 EUR (darin 399,12 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG unzulässig. Im vorliegenden Fall ist die von den Vorinstanzen vorgenommene Bestimmung der Kosten von Liquidatoren zu beurteilen, die für die Gesellschaft bestellt worden waren. Dazu hat der erkennende Senat erst jüngst zu 6 Ob 160/16x ausgeführt, dass es sich bei einer Kostenbestimmung um eine unanfechtbare Kostenentscheidung handelt, weil § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG alle Entscheidungen erfasst, die in irgendeiner Form, ob materiell oder formell, über Kosten ergehen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um deren Bemessung oder um die Frage handelt, ob überhaupt Kosten zustehen bzw in welcher Weise und von wem diese zu tragen sind (RIS‑Justiz RS0007695; RS0111498; RS0044233 [T26]; vgl auch RS0008673). Der Rechtsmittelausschluss des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen zweiter Instanz, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet dazu in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS‑Justiz RS0044233).

Zwar betraf die zitierte Entscheidung 6 Ob 160/16x einen gemäß § 40 Abs 4 FBG bestellten Nachtragsliquidator, während es im vorliegenden Fall um gemäß § 146 Abs 2 UGB bestellte Liquidatoren geht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass mit dem angefochtenen Beschluss lediglich Kosten bestimmt wurden, Kostenentscheidungen aller Art jedoch nach den dargestellten Grundsätzen einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind.

Die gegenteilige Entscheidung 6 Ob 184/01d, in der der Oberste Gerichtshof einmal einen Revisionsrekurs betreffend den Entlohnungsanspruch eines Notgeschäftsführers inhaltlich behandelt hat, ist seit Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes überholt (vgl 6 Ob 160/16x).

Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf § 78 AußStrG. Dabei war der vom Gesellschafter A***** P***** ziffernmäßig unrichtig verzeichnete Einheitssatz zu korrigieren, was den zugesprochenen Kostenbetrag ergibt.

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