OGH 28Os10/16d

OGH28Os10/16d27.1.2017

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 27. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Wippel und Dr. Strauss als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 7. Oktober 2016, AZ D 25/11, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0280OS00010.16D.0127.000

 

Spruch:

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.

Gründe:

Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 9. März 2015, AZ D 25/11, wurde ***** des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung schuldig erkannt und zu einer Geldbuße von 1.500 Euro sowie zum Kostenersatz verurteilt.

Der dagegen erhobenen Berufung des Disziplinarbeschuldigten gab der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter mit Urteil vom 22. September 2016, AZ 28 Os 9/15f, teilweise Folge und reduzierte die Geldstrafe auf eine Zusatzgeldbuße von 500 Euro. Zugleich wurde der Disziplinarbeschuldigte zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verpflichtet.

Mit dem angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 7. Oktober 2016 wurden die Kosten des Verfahrens mit 1.000 Euro bestimmt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen den Beschwerdeausführungen müssen die Pauschalkosten nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zur verhängten Geldbuße stehen. Sie sind vielmehr nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen und dürfen 5 % des im § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags nicht übersteigen (§ 41 Abs 2 DSt). Die Verfahrenskosten sind solcherart mit 2.250 Euro nach oben hin begrenzt.

Eine in seiner Person liegende unbillige Härte der Kostenbemessung bringt der Beschwerdeführer gar nicht vor.

In Anbetracht des in erster Instanz geführten Verfahrensaufwands und der Befassung des Obersten Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren sind die mit 1.000 Euro bestimmten Verfahrenskosten auch keineswegs überhöht.

Einer vom Beschwerdeführer geltend gemachten „Minderqualifizierung“ seines schuldhaften Verhaltens durch den Obersten Gerichtshof ist entgegenzuhalten, dass seine Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld erfolglos blieb.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.

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