European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00148.16D.0126.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 418,78 EUR (darin 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der Beklagte war seit Mai 2005 bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Entfeuchtungstechniker beschäftigt. Durch (unstrittigen) Betriebsübergang ging das Dienstverhältnis auf die Klägerin über. Der Dienstvertrag sah eine Konkurrenzklausel für die Dauer von 12 Monaten sowie eine Konventionalstrafe für den Fall des Verstoßes vor; außerdem enthielt er eine Verfallsklausel von drei Monaten ab Fälligkeit (Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung) für alle wechselseitigen Ansprüche. Der Beklagte kündigte sein Dienstverhältnis zur Klägerin zum Ende Juni 2012; seit Oktober 2012 ist er bei einem anderen Unternehmen im Geschäftszweig der Klägerin als Entfeuchtungsmonteur tätig. Die Klägerin forderte vom Beklagten am 7. Juni 2013 erstmals schriftlich die Zahlung einer Konventionalstrafe.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung der vertraglichen Konventionalstrafe in Höhe des dreifachen letzten Monatsbezugs.
Der Beklagte wendete zusammengefasst ein, die Konkurrenzklausel sei sittenwidrig und der Anspruch auf Zahlung der Konventionalstrafe verfallen, weil er bereits im Oktober 2012 fällig gewesen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 3.000 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung in der Hauptsache und führte zusammengefasst aus, eine Verjährung der vertraglich vereinbarten Konventionalstrafe könne nicht eintreten, solange der Arbeitnehmer während des aufrechten Konkurrenzverbots bei einem Konkurrenz‑ unternehmen beschäftigt sei. Eine Verfallsklausel habe den Zweck, einen möglichen Beweisnotstand bei späterer Geltendmachung von Ansprüchen zu verhindern. Hier habe die Klägerin die Konventionalstrafe noch innerhalb des einjährigen Konkurrenzklauselverhältnisses erstmals schriftlich geltend gemacht, weshalb ein Verfall dieses Anspruchs – unabhängig von der Frage, ob die Verfallsklausel für solche Ansprüche überhaupt gelte – nicht in Betracht komme.
Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht im Hinblick auf die Fragen des Verfalls einer Konventionalstrafe und des Beginns des Fristenlaufs zu.
Der Beklagte beantragt in seiner Revision die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts im klagsabweisenden Sinn, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht zulässig.
1. Der Oberste Gerichtshof ist bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Die Revision ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt. Das ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
2. Das Berufungsgericht hat den vom Beklagten erhobenen Einwand, die Klägerin könne die Konventionalstrafe wegen der Verfallsbestimmung nicht geltend machen, mit Hinweis auf die Rechtsprechung (Arb 9666: Verjährung nicht vor Ablauf der einjährigen Beschränkung) sowie auf Lehrmeinungen zum Beginn der Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung einer Konventionalstrafe ( Reissner in Marhold / Burgstaller / Preyer , AngG § 38 Rz 21; Reissner in ZellKomm 2 § 38 Rz 20; s auch Brenn in Reissner , AngG 2 § 38 Rz 53 und 54) als nicht berechtigt erkannt. Der Beklagte geht in seinem Rechtsmittel auf die Argumente des Berufungsgerichts (insbesondere zu den fortgesetzten Verstößen gegen Pflichten aus einem Dauerschuldverhältnis) mit keinem Wort ein. Er wiederholt lediglich den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts sowie seinen Rechtsstandpunkt, nach dem die Konventionalstrafe bereits mit Beginn des neuen (konkurrenzierenden) Arbeitsverhältnisses (als „Anlasstat“) hätte geltend gemacht werden müssen. Die Revision ist in diesem Punkt daher nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (RIS-Justiz RS0043603 [T9], RS0043312 [T9 und T13]; E. Kodek in Rechberger , ZPO 4 § 506 ZPO Rz 2).
3. Die – vom Revisionswerber als erheblich erachtete – Frage, welche Kriterien bei der Mäßigung einer Konventionalstrafe zu berücksichtigen sind, ist durch umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0029967; RS0110692; RS0029848; RS0129352; RS0029825 ua) geklärt. Die – immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmende – Ausmessung der Konventionalstrafe selbst begründet nach ständiger Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0119673).
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen.
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