OGH 4Ob266/16w

OGH4Ob266/16w24.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F***** und 2. F*****, beide vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte OG, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2016, GZ 4 R 130/16s-28, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00266.16W.0124.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen das Feststellungsbegehren, wonach der vom beklagten Verein im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Videos durch die Kläger behauptete urheberrechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu Recht bestehe, ab.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigen die Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf.

1. Die Kläger begründen die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels mit dem Hinweis, dass das Berufungsgericht die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast zu den Nutzungsrechten am streitgegenständlichen Filmmaterial im Widerspruch zur Judikatur beurteilt habe.

2. Der angefochtenen Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht von einer Behauptungs- und Beweislast der Kläger ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung vielmehr die als ausreichend betrachteten Behauptungen der beklagten Partei zum Rechtserwerb zugrundegelegt und ist auf der Tatebene von einer Übertragung der Rechte durch den Urheber an die beklagte Partei im weitest möglichen Umfang ausgegangen. Daraus ist keine von der ständigen Rechtsprechung abweichende Rechtsansicht abzuleiten.

3. Der Senat hat in der vom Rechtsmittel zitierten Entscheidung 4 Ob 47/06z auf die Judikatur hingewiesen, wonach ein Werknutzungsrecht im Bestreitungsfall vom Berechtigten nur dann schlüssig behauptet ist, wenn ein Tatsachenvorbringen zum Rechtserwerb erstattet wird. Gleichzeitig wurde aber klargestellt, dass die im Rahmen des Klagegrundes getroffenen Feststellungen auch dann zu verwerten sind, wenn sie über das Vorbringen hinausgehen (RIS-Justiz RS0040318).

4. Die Klärung der Frage, ob ausreichendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde, hängt aber ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0042828) wie die Beurteilung der Frage, ob sich das Tatsachenvorbringen der beklagten Partei noch im Rahmen der erhobenen Einwendungen hält (RIS-Justiz RS0037972 [T15; T16]).

5. Wenn das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht wegen der getroffenen bzw der von ihm nach einer Einzelfallbeurteilung ausgelegten Feststellungen (RIS-Justiz RS0118891) die Handlungen des Urhebers im Rahmen der Rechtsprechung (dazu etwa RIS-Justiz RS0077657, RS0077713) als Einräumung einer Werknutzungsberechtigung interpretierte (arg.: „im weitest möglichen Umfang … übertragen“), wird damit – wie auch sonst bei der Auslegung von Willenserklärungen (vgl RIS-Justiz RS0044298, RS0042776, RS0044358) – keine erhebliche Rechtsfrage begründet.

6. Die Vorinstanzen sind somit im Einklang mit der aufgezeigten Rechtsprechung von ausreichenden Behauptungen und Feststellungen zum Nutzungsrecht des beklagten Vereins ausgegangen, weshalb sich die von den Klägern aufgeworfene Frage zur Verteilung der Beweislast gar nicht stellt. Die Regelungen über die Beweislast kommen nämlich nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (RIS-Justiz RS0039903).

7. Damit kann auch die Frage, ob das Klagebegehren darüber hinaus am fehlenden Rechtsschutzinteresse scheitert, die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen.

Die außerordentliche Revision war daher – in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen – als unzulässig zurückzuweisen.

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