OGH 2Nc23/16d

OGH2Nc23/16d10.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A***** S*****, vertreten durch Mag. Slaviša Žeželj, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H***** AG, *****, 2. C***** S*****, und 3. B***** S*****, alle vertreten durch Mag. Stephan A. Binder, Rechtsanwalt in St. Georgen im Attergau, wegen 14.981,60 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 5.000 EUR), über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020NC00023.16D.0110.000

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Landesgericht Wels bestimmt.

Begründung

Die Klägerin begehrt in ihrer beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am allgemeinen Gerichtsstand der erstbeklagten Partei eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall auf der Attergau Landesstraße in St. Georgen im Attergau. Sie stellt auch ein Feststellungsbegehren.

Die beklagten Parteien beantragen die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Wels, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe und der Wohnsitz des Zweitbeklagten sowie der einer Zeugin liege; es werde auch die Durchführung eines Ortsaugenscheins und die Beiziehung eines Kfz‑Sachverständigen erforderlich sein.

Die Klägerin stimmte der Delegierung zu.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt ohne eigene Stellungnahme dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, so ist überdies bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (RIS‑Justiz RS0046233).

Da im vorliegenden Fall ein solches Einvernehmen gegeben ist und die von den beklagten Parteien angeführten Gründe für eine Delegierung an das Landesgericht Wels sprechen, ist dem Antrag stattzugeben. Die nach § 31 Abs 3 JN vorgesehene Äußerung des Vorlagegerichts erweist sich unter den gegebenen Umständen als entbehrlich (RIS‑Justiz RS0113776).

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