OGH 6Ob218/16a

OGH6Ob218/16a22.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** a.s., *****, Slowakei, vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W***** AG, *****, 2. Č***** a.s., *****, 3. Stadt B*****, beide Slowakei, alle vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. September 2016, GZ 3 R 43/16i‑13, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. Juli 2016, GZ 6 Cg 35/16f‑8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00218.16A.1222.000

 

Spruch:

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 30. November 2016 zu 7 Ob 148/16i gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen. Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

Begründung

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten für die aus der rechtswidrigen Ablehnung des Sanierungsplans durch die Beklagten in ihrer Funktion als Mitglieder des Gläubigerausschusses im Sanierungsverfahren einer Gesellschaft nach slowakischem Recht resultierenden Schäden.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat jüngst zu 7 Ob 148/16i in einem ebenfalls gegen die Beklagten wegen desselben Vorwurfs angestrengten Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art 267 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art 1 Abs 2 lit b der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen ist, dass eine auf einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses wegen ihres rechtswidrigen Abstimmungsverhaltens über einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren gestützte Klage der Inhaber von Geschäftsanteilen an der Gemeinschuldnerin und der in Geschäftsbeziehung mit der Gemeinschuldnerin stehenden Projektgesellschaften im Sinn von Art 1 Abs 2 lit b EuGVVO 2012 die Insolvenz betrifft und daher vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist.

Da im vorliegenden Verfahren die Klägerin behauptet, Gläubigerin der slowakischen Gemeinschuldnerin zu sein, ist die Beantwortung der Vorlagefrage auch für dieses Verfahren maßgeblich. Der Oberste Gerichtshof hat auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden, weshalb das vorliegende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen war (siehe bloß 9 ObA 112/13f; 6 Ob 231/13h).

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