European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00201.16M.1220.000
Spruch:
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin übertrug dem Beklagten mit Schenkungsvertrag vom 20. Dezember 2012 den Hälfteanteil ihrer Liegenschaft, wobei eine Verbücherung bisher unterblieb. Der Schenkungsvertrag enthielt einen Widerrufsverzicht der Geschenkgeberin „aus welchen Gründen auch immer“.
Seit 2009 befanden sich die Streitteile in einer Beziehung. Die Klägerin schenkte dem Beklagten den Hälfteanteil ihrer Liegenschaft aus Liebe. Dass sie dies nur unter der Voraussetzung tue, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben werde oder der Beklagte gar eine Ehe mit ihr eingehen werde, artikulierte die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht.
Vor Unterfertigung des Vertrags wurde dessen Inhalt, insbesondere auch der darin enthaltene Widerrufsverzicht, vom Vertragserrichter ausführlich besprochen. Die Klägerin war mit dem Inhalt des Vertrags einverstanden. Die Verbücherung unterblieb im Einverständnis der Streitteile, damit die Mutter der Klägerin von der Schenkung nichts erfährt.
Nach Beendigung der Beziehung zum Beklagten am 18. 7. 2014 erklärte die Klägerin mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 22. 7. 2014 gegenüber dem Beklagten den Widerruf des Schenkungsvertrags. Auslöser für die Trennung der Streitteile war eine Auseinandersetzung am 18. 7. 2014 am Swimmingpool des Hauses der Streitteile, bei der zunächst die Klägerin den Beklagten mit Wasser anspritzte, woraufhin dieser die Klägerin im Pool untertauchte und an den Haaren riss. Dass der Beklagte im Zuge dieser Auseinandersetzungen die Klägerin verletzt hätte, konnte nicht festgestellt werden.
Aufgrund dieses und anderer Vorfälle wurde gegen den Beklagten ein Strafverfahren geführt. Er akzeptierte in der Hauptverhandlung vom 2. 3. 2015 eine diversionelle Erledigung durch Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 600 EUR. Von weiteren gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfen, er habe die Klägerin im Jänner 2013 durch Versetzen eines Fußtritts, im Sommer 2013 durch Versetzen von Schlägen mit der flachen Hand und im Winter 2014 durch Versetzen eines Fußtritts gegen den Oberschenkel verletzt, wurde der Beklagte freigesprochen. Dass der Beklagte tatsächlich die Klägerin bei den genannten oder anderen Vorfällen angegriffen und verletzt hätte, konnte nicht festgestellt werden.
Obwohl der Beklagte aufgrund des Vorfalls vom 18. 7. 2014 von der Polizei weggewiesen und über ihn ein Betretungsverbot verhängt worden war, und obwohl ihm mit einstweiliger Verfügung vom 7. 8. 2014 verboten worden war, das Haus der Klägerin zu betreten, mit ihr zusammenzutreffen und Kontakt zu ihr aufzunehmen, schickte er ihr im Zeitraum vom 18. bis 24. 7. sowie 6. 10. bis 7. 12. 2014 etwa 20 E‑Mails sowie fast 200 WhatsApp‑Nachrichten und rief sie an. Im deshalb gegen ihn wegen des Verdachts der beharrlichen Verfolgung geführten Strafverfahren akzeptierte der Beklagte in der Hauptverhandlung vom 10. 8. 2015 ein Diversionsangebot in Form einer Bußgeldzahlung von 600 EUR.
Während der aufrechten Lebensgemeinschaft war die Klägerin dem Beklagten treu. Der Beklagte traf sich während dieser Zeit häufig mit der Mutter eines Freundes seiner Tochter, die er schon seit 20 Jahren kennt. Dass er während der Dauer der Lebensgemeinschaft mit der Klägerin eine sexuelle Beziehung mit dieser Bekannten oder anderen Frauen gehabt hätte, konnte nicht festgestellt werden.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des zwischen ihr und dem Beklagten am 20. 12. 2012 abgeschlossenen Schenkungsvertrags infolge groben Undanks. Der Beklagte habe die Klägerin am 18. 7. 2014 körperlich attackiert und misshandelt. Überdies habe er trotz bestehenden Kontaktverbots und mehrfachen ablehnenden Ersuchen sowohl der Klägerin als auch ihres Rechtsfreunds im Herbst und Winter des Jahres 2014 immer wieder versucht, mit der Klägerin gegen deren Willen Kontakt aufzunehmen. Er habe überdies während der Lebensgemeinschaft mehrfach sexuellen Kontakt zu anderen Frauen gehabt und auch ein ihr gegebenes Eheversprechen nicht eingehalten. Der Beklagte habe nach Vorliegen erdrückender Beweise die Verantwortung für sein Handeln übernommen und auch eingesehen, dass sein Verhalten nicht in Ordnung (gewesen) sei. Deshalb habe er das Anbot einer diversionellen Erledigung angenommen.
Der Beklagte wendete ein, er habe das von der Klägerin behauptete Verhalten nicht gesetzt, er habe sie weder körperlich attackiert und misshandelt, noch mehrfach sexuelle Kontakte zu anderen Frauen gehabt. Er habe auch nie ein Eheversprechen abgegeben. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien frei erfunden und entbehrten jeder Grundlage. Es sei ihm auch fern gelegen, die Klägerin durch seine schriftliche Kontaktaufnahme in irgendeiner Weise zu belästigen oder unter Druck zu setzen. Es sei ihm in erster Linie darum gegangen, in ihrer Gewahrsame befindliche Sachen, insbesondere Kleidung zum Wechseln, zurückzuerhalten. Alle Nachrichten seien in einem amikalen Ton verfasst gewesen, um eine einvernehmliche Vorgehensweise hinsichtlich der weiteren Nutzung des Einfamilienhauses zu schaffen und nach Ablauf der Wegweisung eine entsprechende Nutzungsvereinbarung zu treffen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ein Schenkungswiderruf nach § 948 ABGB komme nur bei strafbaren Handlungen in Frage. Die Tätlichkeiten des Beklagten am 18. 7. 2014 und die beharrliche Verfolgung durch WhatsApp‑Nachrichten und E‑Mails im Zeitraum vom 18. bis 24. 7. sowie 6. 10. bis 7. 12. 2014 rechtfertigten die Entziehung des Geschenks aber nicht. Die Tätlichkeiten am 18. 7. 2014 seien teilweise durch die Klägerin provoziert gewesen. Auch sei nicht von einem entsprechenden Kränkungsbewusstsein des Beklagten auszugehen. Die beharrliche Verfolgung habe die erforderliche Intensität und Schwere für die Berechtigung zum Schenkungswiderruf nicht erreicht. Sonstige zur Vertragsaufhebung berechtigende Umstände habe die Klägerin nicht beweisen können.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren über Berufung der Klägerin statt und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Beklagte, nachdem die Klägerin aufgrund des Vorfalls vom 18. 7. 2014 die Beziehung zu ihm beendet gehabt habe, diese Entscheidung der Klägerin nicht akzeptiert, gegen das über ihn verhängte Betretungs‑ bzw Kontaktverbot verstoßen, den Straftatbestand der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB verwirklicht und im Strafverfahren auch die Verantwortung dafür übernommen habe. Der Beklagte habe die Klägerin in ihrer Lebensführung unzumutbar eine längere Zeit hindurch beeinträchtigt. Er habe im Bewusstsein oder gar mit dem Willen gehandelt, der Klägerin eine Kränkung zuzufügen und im Zusammenhalt mit dem Vorfall vom 18. 7. 2014 „eine solche Vernachlässigung der Dankespflicht gesetzt, die eine Entziehung des Geschenks rechtfertige“. Dieses „Stalking“ könne keinesfalls mit einer erhöhten Mitteilungsbedürftigkeit im Zuge der Auflösung einer langjährigen Lebensgemeinschaft entschuldigt werden.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils anstrebt, ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Gemäß § 948 ABGB kann die Schenkung widerrufen werden, wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines groben Undankes schuldig macht. Unter grobem Undank wird nach § 948 zweiter Satz ABGB eine Verletzung am Leib, an der Ehre, an der Freiheit oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, dass gegen den Verletzer von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz verfahren werden kann.
Voraussetzung des Widerrufs einer Schenkung wegen Undanks ist daher, dass sich der Geschenknehmer einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat (RIS‑Justiz RS0079468). Liegt noch kein Strafurteil vor, dann hat der Zivilrichter selbst zu prüfen, ob nach den Beweisergebnissen ein strafbarer Tatbestand verwirklicht wurde, bejahendenfalls die erforderlichen Feststellungen zu treffen sind (RIS‑Justiz RS0018953; Scheffknecht, Der Widerruf im Schenkungsvertrag, NZ 1958, 129 [130]). Diversionelle Erledigungen des Strafverfahrens – wie sie hier vorliegen – haben keine Bindungswirkung für einen nachfolgenden Zivilprozess (2 Ob 186/04y; 4 Ob 4/06a).
Wenn das Berufungsgericht die Tätlichkeiten des Beklagten am Swimmingpool (18. 7. 2014) als „vorsätzliche Misshandlung verbunden mit einer fahrlässig bewirkten Gesundheitsschädigung nach § 83 Abs 2 StGB, jedenfalls aber als Beleidigung iSd § 115 StGB“ beurteilt, kann dem nicht gefolgt werden. Nach den vom Berufungsgericht gebilligten erstgerichtlichen Feststellungen war eine Gesundheitsschädigung der Klägerin gerade nicht erweislich. Eine Begehung der Straftat nach § 83 Abs 2 StGB in der Form des Versuchs ist nicht möglich (Fabrizy StGB12 § 83 Rz 12 mwN). Damit scheidet aber die Annahme eines strafbaren Verhaltens nach § 83 Abs 2 StGB aus.
Eine Beleidigung nach § 115 StGB verantwortet, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht. Nach § 115 Abs 2 StGB wird eine Handlung vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können. Dass die Tätlichkeiten des Beklagten öffentlich oder vor mehreren Personen begangen worden wären, behauptete die Klägerin aber nicht, auch fehlen entsprechende Feststellungen. Ein strafbares Verhalten des Beklagten am 18. 7. 2014 ist daher ausgehend vom festgestellten Sachverhalt nicht verwirklicht.
Dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage des Widerrufs auch das Verhalten des Beklagten nach Klageeinbringung berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 10 Ob 2152/96k ausgesprochen, dass im Rahmen der Beurteilung nach § 948 ABGB alle geltend gemachten Vorfälle bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu berücksichtigen sind.
Das Gesetz nennt in § 948 zweiter Satz ABGB als Delikte, die zum Widerruf der Schenkung führen können, solche gegen die körperliche Integrität, die Ehre und das Vermögen des Geschenkgebers. Allgemein anerkannt ist aber, dass der Rechtsgüterkatalog des § 948 ABGB nicht taxativ ist, sondern auch andere Rechtsgüter erfasst, wenn die Schwere der Straftat nicht hinter den in § 948 zweiter Satz ABGB genannten Delikten zurücksteht, weshalb insbesondere auch Straftaten gegen die Privatsphäre umfasst sind (Ertl in Klang 3 § 948 ABGB Rz 10; vgl Parapatits in Schwimann 4 § 948 ABGB Rz 5).
Den weiteren von der Klägerin ins Treffen geführten (und vom Berufungsgericht für die Berechtigung des strittigen Schenkungswiderrufs herangezogenen) Tatbestand der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB erfüllt, wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt. Nach der Legaldefinition des § 107a Abs 2 Z 2 StGB verfolgt eine Person beharrlich, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt, im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels Kontakt zu ihr herstellt. Erfasst werden nach den Gesetzesmaterialien (RV 1316 BlgNR XXII. GP 6) nur Fälle, in denen die Tat bei einer Beurteilung ex ante die Gefahr in sich trägt, dass das Opfer aufgrund der beharrlichen Verfolgung in wesentlichen Belangen nicht mehr so leben kann wie zuvor. Beispielsweise wird durch das Verhalten des Täters ein Zustand herbeigeführt, der die unbefangene Benützung von Kommunikationsmitteln, etwa die Entgegennahme von Anrufen oder Briefen, nicht mehr möglich macht und dazu führen kann, dass alle eingehenden Telefonate auf einen Anrufbeantworter umgeleitet oder die Telefonnummer oder E‑Mail‑Adresse geändert werden. Diese spezielle Eignung des Verhaltens des Täters liegt auch dann vor, wenn es Veranlassung dazu geben kann, dass das Opfer seine Wohnung nur mit Schutzvorkehrungen und schließlich nur noch selten verlässt, bestimmte Orte meidet, seine sozialen Kontakte einschränkt und sich im Extremfall zu einem Wohnungs‑ und/oder Arbeitsplatzwechsel gezwungen sieht. Die beharrliche Verfolgung muss geeignet sein, die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen. Dies wird nur bei schwerwiegenden Eingriffen der Fall sein. Da es sich bei den Tathandlungen um an sich sozialadäquate Verhaltensweisen handelt, die erst durch ihre Häufigkeit, Kontinuität und Intensität für das Opfer unzumutbar werden und Anlass für eine Veränderung der Lebensumstände geben können, ist eine Interessenabwägung und eine Abgrenzung der Freiheitssphären von Täter und Opfer vorzunehmen. Die Unzumutbarkeitsgrenze soll nach objektiven Kriterien bestimmt werden. Sie wird insbesondere dann überschritten sein, wenn durch die einzelnen Tathandlungen in die konkrete Lebenssituation des Opfers durch eine Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird (RV 1316 BlgNR XXII. GP 6).
Wenn das Berufungsgericht aus dem bloßen Umstand, dass der Beklagte trotz aufrechten Kontaktverbots der Klägerin über einen Zeitraum von neun Wochen etwa 20 E‑Mails und 200 WhatsApp‑Nachrichten übermittelte und sie telefonisch kontaktierte, ableitete, dass der Tatbestand der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB erfüllt wäre, so wird dabei übersehen, dass jegliche Feststellungen fehlen, aus denen die Eignung des Verhaltens des Beklagten abgeleitet werden könnte, die Klägerin in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Darüber hinaus fehlen auch Feststellungen zum Vorsatz des Beklagten, wobei es die Verwirklichung des Tatbestands nach § 107a StGB erfordert, dass auch die Eignung, die Lebensführung der Klägerin unzumutbar zu beeinträchtigen, vom Vorsatz des Beklagten umfasst ist (Schwaighofer in WK2 § 107a StGB Rz 32).
Es kann daher noch nicht abschließend beurteilt werden, ob das dem Schenkungswiderruf der Klägerin an sich nachfolgende, nach der Rechtsprechung aber mitzuberücksichtigende Verhalten (10 Ob 2152/96k) des Beklagten den Straftatbestand nach § 107a StGB verwirklicht und bejahendenfalls auch noch als so gravierend zu beurteilen wäre, dass es den von der Klägerin angestrebten Schenkungswiderruf rechtfertigt.
Sollte sich herausstellen, dass der Beklagte den Tatbestand des § 107a StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat, wäre noch zu prüfen, ob er durch dieses strafbare Verhalten auch den Tatbestand des Undanks nach § 948 ABGB verwirklicht hat. Es ist nämlich nicht jede unter den Wortlaut dieser Bestimmung fallende strafbare Handlung schon als grober Undank anzusehen, der ein Widerrufsrecht des Geschenkgebers begründet, sondern nur eine solche Handlung, die schwer genug erscheint, um die Entziehung des Geschenks zu rechtfertigen (RIS‑Justiz RS0079468). Die Verfehlung des Beschenkten muss derartig sein, dass sie nach den in den Kreisen, denen beide Teile angehören, herrschenden Anschauungen als eine solche Vernachlässigung der Dankespflicht gilt, die eine Entziehung des Geschenks rechtfertigt (RIS‑Justiz RS0079367). Dabei darf auch die subjektive Tatseite nicht außer Acht gelassen werden (RIS‑Justiz RS0079468). Für die Zurechenbarkeit eines sich äußerlich als grober Undank darstellenden Verhaltens des Beschenkten gegenüber dem Schenker ist auch das Bewusstsein des Beschenkten erforderlich, durch sein Verhalten dem Schenker Kränkung zuzufügen (RIS‑Justiz RS0079373). Ob eine festgestellte strafgesetzwidrige Handlung auch einen Mangel an dankbarer Gesinnung bekundet, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl RIS‑Justiz RS0031380). Eine nach § 107a StGB strafbare beharrliche Verfolgung wird auch dann nicht den Tatbestand des groben Undanks erfüllen, wenn es dem Beschenkten tatsächlich nur darum gegangen wäre, die Lebensgemeinschaft zur Geschenkgeberin wiederherzustellen, zumal darin wohl keine Verletzung der Dankespflicht erblickt werden kann.
Zur abschließenden Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs bedarf es daher im fortzusetzenden Verfahren zu gewinnender Feststellungen zur Eignung des Verhaltens des Beklagten, die Klägerin in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, zum diesbezüglichen Vorsatz des Beklagten sowie letztlich zu einem damit allenfalls verbundenen Mangel an dankbarer Gesinnung. Die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen erweist sich daher als unvermeidlich.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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