OGH 8Ob119/16g

OGH8Ob119/16g16.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin M***** G*****, Insolvenzverwalterin Mag. Bettina Presl, Rechtsanwältin in Fügen, wegen Ablehnung, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 31. Oktober 2016, GZ 8 Nc 17/16v‑2, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00119.16G.1216.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Im Insolvenzverfahren zu AZ ***** des Landesgerichts ***** machte die Schuldnerin am 20. 7. 2015 eine Eingabe, die unter anderem einen Rekurs gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 6. 7. 2015 enthielt. Aus diesem Grund wurde der Akt dem Oberlandesgericht ***** als Rekursgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 19. 10. 2015 unterbrach der zuständige Rekurssenat das Rekursverfahren zu AZ ***** bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren zu AZ 1 P ***** des Bezirksgerichts *****. Im zuletzt erwähnten Verfahren wird die Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Schuldnerin geprüft. Der Unterbrechungsbeschluss wurde rechtskräftig.

Mit Eingabe vom 25. 10. 2016 lehnte die Schuldnerin die Mitglieder des Rekurssenats des Oberlandesgerichts ***** ab. Die Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens sei willkürlich und missbräuchlich erfolgt. Der Schaden in privater und beruflicher Hinsicht für sie sei groß. Gegen RA Mag. W***** H***** habe sie ein Disziplinarverfahren geführt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der zuständige Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts ***** als Erstgericht den „Ablehnungsantrag“ der Schuldnerin zurück. Nach Rechtskraft der Sachentscheidung sei eine Ablehnung ausgeschlossen. Der (Unterbrechungs-)Beschluss des Rekursgerichts sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb Ablehnungsgründe nicht mehr wahrgenommen werden könnten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Schuldnerin, mit dem sie weiterhin die Befangenheit der Mitglieder des Rekurssenats des Oberlandesgerichts ***** geltend macht.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn – bei objektiver Betrachtungsweise – ein Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (8 Nc 18/15m). Eine Ablehnung durch eine Verfahrenspartei muss gewissen Mindestanforderungen entsprechen. So muss der der Ablehnung zugrunde liegende Sachverhalt, aus dem sich der Ablehnungsgrund ergeben soll, im Ablehnungsantrag deutlich und konkret angegeben werden. Dazu müssen gegen jeden abgelehnten Richter konkrete personenbezogene Ablehnungsgründe geltend gemacht werden (8 Nc 29/15d). Es muss somit ein konkreter Grund dargelegt werden, der eine persönliche Betroffenheit des abgelehnten Richters von der jeweiligen Rechtssache oder eine persönliche Nahebeziehung zu einer Verfahrenspartei offenbart. In Betracht kommt auch ein konkretes Fehlverhalten des Richters, das derart schwerwiegend erscheint, dass es die Objektivität des Richters mit Grund bezweifeln lässt. Demgegenüber können pauschale Ablehnungserklärungen nicht auf ihre inhaltliche Berechtigung überprüft werden (RIS‑Justiz RS0046011; RS0046005; 1 Ob 169/16h).

2.1 Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Schuldnerin keine konkreten personenbezogenen Gründe gegen die abgelehnten Richter anführt. Die – nur aus der Gleichheit des zudem häufigen Nachnamens geschlossene – Vermutung, ein bestimmter Rechtsanwalt könnte der Vater des vorsitzenden Richters sein, stellt keinen stichhaltigen Befangenheitsgrund dar. Ein tauglicher Ablehnungsgrund lässt sich auch aus den sonstigen Ausführungen der Schuldnerin nicht erkennen.

2.2 Grundsätzlich ist es richtig, dass nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr zulässig ist (RIS‑Justiz RS0046032; 8 Nc 11/16h). Dies gilt nicht nur für verfahrensbeendende Entscheidungen, sondern auch für abgeschlossene Verfahrensstadien oder selbständige Zwischenverfahren, wie etwa jenes auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder auf Vornahme einer Delegierung (vgl RIS‑Justiz RS0041933). Ob der in Rede stehende Grundsatz auch für die Unterbrechung des Rekursverfahrens gilt, ist hier nicht mehr entscheidend.

3. Insgesamt ist der angefochtene Zurückweisungsbeschluss im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.

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