OGH 15Os110/16i

OGH15Os110/16i14.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU) als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jaweed A***** wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Juni 2016, GZ 35 Hv 18/16w‑49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00110.16I.1214.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Jaweed A***** des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: letzter Fall) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von „Ende November/Dezember 2015“ (US 4) bis 17. Jänner 2016 in Wien nachgemachtes oder verfälschtes Geld, nämlich eine solche 50‑Euro‑Banknote, mit dem Vorsatz besessen, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite– zulässigerweise und ohne Verstoß gegen Logik und Empirie (RIS‑Justiz RS0116882, RS0118317) – nicht nur auf die allgemeine Lebenserfahrung, sondern auch auf den Fundort des Geldscheins (in der Unterhose des Angeklagten) und den Umstand gestützt, dass der Angeklagte die Banknote bereits im November oder Dezember 2015 erhalten und sie als unecht erkannt hat, während es die Verantwortung des Angeklagten als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet hat (US 6 f). Mit den Behauptungen, das Urteil basiere auf „rein willkürlichen Annahmen des Schöffengerichts“ und dem Akt seien der Verantwortung des Angeklagten widersprechende Zeugenaussagen nicht zu entnehmen, übt die Beschwerde – in unzulässiger Form – Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Soweit die Rüge (ohne weiteres Vorbringen) es für „unklar“ erachtet, „ob schlussendlich die Verurteilung des Angeklagten auf § 233 Abs 1 Z 1 oder Z 2 StGB basiert“, wird – die Feststellungs- oder Begründungsebene betreffende – Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) nicht zur Darstellung gebracht (RIS‑Justiz RS0089983) und im Übrigen der Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO; US 2) übergangen.

Indem die Diversionsrüge (Z 10a) dem vom Erstgericht als Hinderungsgrund für ein diversionelles Vorgehen angeführten Umstand der „mangelnden Verantwortungsübernahme“ (US 13 iVm US 6; vgl dazu RIS‑Justiz RS0126734) bloß entgegenhält, dass „wenn schon die Verantwortung des Angeklagten hinsichtlich § 201 StGB“ stimme, „sie ja noch viel eher hinsichtlich § 233 StGB gelten“ müsse, und ohne nähere Begründung behauptet, es liege „maximal geringe Schuld des Angeklagten iSd § 42 StGB des alten Rechtes“ vor (zur nicht als schwer anzusehenden Schuld siehe aber RIS‑Justiz

RS0116021 [T17]), argumentiert sie nicht methodisch korrekt auf Basis des gesamten Urteilssachverhalts unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS‑Justiz RS0124801, RS0119091).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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