OGH 3Ob221/16w

OGH3Ob221/16w23.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen N*****, geboren am ***** 2006, wohnhaft bei den Pflegeeltern D***** und M*****, beide vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner, Anwaltssozietät in Linz, Mutter V*****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in Linz, wegen Kontaktrechtsregelung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Pflegeeltern gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 19. September 2016, GZ 15 R 327/16p‑125, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00221.16W.1123.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein im Rekurs gerügter und vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel (hier: Befragung des zehn Jahre alten Minderjährigen nur durch Mitarbeiterinnen der Familiengerichtshilfe und nicht auch durch den Erstrichter; unterlassene amtswegige Einholung eines Sachverständigengutachtens) kann im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, eine Durchbrechung dieses Grundsatzes wäre aus Gründen des Kindeswohls erforderlich (RIS‑Justiz

RS0030748 [T2, T5]). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Oberste Gerichtshof ist außerdem auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz, weshalb Fragen der Beweiswürdigung nicht an ihn herangetragen werden können (RIS‑Justiz RS0007236 [T1 bis T4, T6, T7]). Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Beweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung und ist daher irrevisibel (RIS‑Justiz RS0043414 [T9, T10, T23]).

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