OGH 1Ob197/16a

OGH1Ob197/16a23.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der H***** L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters Dr. R***** K*****, vertreten durch Dr. Arnold Trojer, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 30. August 2016, GZ 1 R 226/16t‑24, mit dem sein Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 7. Juli 2016, GZ 12 P 136/15p‑20, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00197.16A.1123.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht stellte das Sachwalterschaftsverfahren (vorerst) ein. Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des damals (noch) als vertretungsbefugter nächster Angehöriger nach §§ 284b ff ABGB im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (mittlerweile aber nicht mehr) registrierten Revisionsrekurswerbers wies das Rekursgericht zurück.

Sein gegen diese Entscheidung gerichteter außerordentlicher Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer – also ein Anfechtungsinteresse – voraus (RIS-Justiz RS0002495). Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zu Grunde liegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht; materielle Beschwer liegt vor, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt werden ( Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 45 Rz 50; RIS-Justiz RS0041868 [insbes T19]; RS0006641). Auch wenn die angefochtene Entscheidung dem vom Rechtsmittelwerber in der Vorinstanz gestellten Antrag (Rekurs) widerspricht, ist, wenn die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird, sein Rechtsmittel dennoch als unzulässig (RIS-Justiz RS0006598) zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0006641; RS0006880, zum Verfahren außer Streitsachen s [T26]). Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770; RS0006880). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (RIS‑Justiz RS0006598).

Am gleichen Tag, an dem der Revisionsrekurswerber sein (bei Gericht erst am Folgetag ausgedrucktes) Rechtsmittel einbrachte, setzte das Erstgericht das Verfahren amtswegig fort. Es bestellte einen Sachverständigen und erteilte diesem den Auftrag, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob bei der Betroffenen eine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung vorliegt, welche es ihr unmöglich macht, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, oder ihre Testierfähigkeit einschränkt. Da damit die vom Rechtsmittelwerber mit seinem Rechtsmittel angestrebte Fortsetzung des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene überprüft wird, ohnehin bereits erfolgt ist, ist der Revisionsrekurs wegen Wegfalls der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

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