European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00201.16D.1123.000
Spruch:
1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet, zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 9 Abs 3 NWG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet:
Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS‑Justiz RS0044233). Der insoweit unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
2. Im Übrigen zeigen die Antragsteller in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 9 Abs 3 NWG auf:
2.1 Gemäß § 4 Abs 3 NWG ist die Einräumung eines Notwegs durch Gebäude, geschlossene Hofräume und bei Wohnhäusern befindliche, zur Verhinderung des Zutritts fremder Personen eingefriedete Gärten ausgeschlossen. Nach der gebotenen einschränkenden Auslegung der Bestimmungen zur Einräumung eines Notwegs (RIS‑Justiz RS0070966) ist zugunsten der geschützten Grundflächen kein kleinlicher Maßstab anzulegen (8 Ob 23/10f, RIS‑Justiz RS0070966 [T5]).
2.2 Unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes ist die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls vertretbar: Die Liegenschaft ist im Bereich der Notwegtrasse sowohl zur öffentlichen Straße als auch zum Nachbargrundstück hin eingefriedet, wobei sich am Beginn und am Ende der beantragten Wegtrasse, die unmittelbar an das Gebäude der Antragsgegnerin anschließt, mit Blumen und Pflanzen befestigte Grüninseln befinden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Einfriedung ein tatsächliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt. Es genügt, wenn die Absicht des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten erkennbar ist, Fremde vom Zutritt auf das Grundstück auszuschließen (8 Ob 23/10f; 1 Ob 211/11b mwN).
2.3 Auch die Auffassung des Rekursgerichts, die bestehende Dienstbarkeit schließe die Anwendbarkeit des § 4 Abs 3 NWG nicht aus, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf: Diese Beurteilung entspricht der von der Literatur ( Höfle , Notwegerecht [2009] 105; Egglmeier‑Schmolke in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 4 NWG Rz 4) gebilligten Entscheidung 1 Ob 582/85 und ist gerade für den konkreten Fall schon deshalb jedenfalls vertretbar, weil mit dem beantragten Durchfahrtsrecht gegenüber dem bereits eingeräumten Durchgangsrecht nicht nur eine weit größere Beeinträchtigung der Antragsgegnerin verbunden ist, sondern überdies auch ein Rückbau der Gartenflächen der Antragsgegnerin und ein Umbau ihres Kellerabgangs erforderlich wäre.
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