OGH 2Ob216/16b

OGH2Ob216/16b16.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder L***** K*****, geboren am *****, und D***** K*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters B***** K*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 28. September 2016, GZ 23 R 394/16p-170, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00216.16B.1116.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist die Annahme der Vorinstanzen, das Kindeswohl sei (auch) bei Betreuung durch den Vater in einer Weise gefährdet, die eine Fremdunterbringung erforderlich mache, jedenfalls vertretbar. Diese Feststellungen kann der Oberste Gerichtshof, der auch im Außerstreitverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (RIS‑Justiz RS0006737, RS0007236), nicht überprüfen. Das Rekursgericht hat sich mit den dagegen gerichteten Argumenten des Vaters ausführlich auseinandergesetzt; ein Mangel des Rekursverfahrens liegt daher nicht vor.

Mängel des Verfahrens erster Instanz, die ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls aufzugreifen wären (RIS‑Justiz RS0050037 [T4]), zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Die Teilnehmer der „Helferkonferenz“, auf deren Beobachtungen sich das Erstgericht unter anderem stützte, waren namentlich bekannt, sodass der Vater deren (weitere) Einvernahme hätte beantragen können. Dann wäre auch (neuerlich) über den Ausschluss seines Vertreters von der Beweisaufnahme (§ 20 Abs 1 AußStrG) zu entscheiden gewesen. Zudem handelte es sich dabei ohnehin nicht um das einzige relevante Beweisergebnis; auch die Sachverständige sprach sich letztlich für eine Fremdunterbringung aus.

Die Vorinstanzen haben die Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen. Daher hat dieser nun über die Form der Betreuung zu entscheiden. Dass die von ihm gewählte Unterbringung in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft dem Kindeswohl zuwider liefe, ist – wenngleich die Betreuung in einer Pflegefamilie möglicherweise vorzuziehen wäre – nicht erkennbar.

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