OGH 7Ob173/16s

OGH7Ob173/16s9.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj C* H*, geboren am * 2002, *, wegen Kostenersatz gemäß § 30 B-KJHG 2013, über den Revisionsrekurs der Mutter B* H*, vertreten durch Dr. Stefan Stastny, Rechtsanwalt in Mürzzuschlag, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 28. Juli 2016, GZ 2 R 148/16p‑51, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 23. Mai 2016, GZ 1 PU 7/10p‑43, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:E116332

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, um zu klären, inwieweit im Kostenersatzverfahren nach § 30 B-KJHG iVm § 44 StKJHG die Erforderlichkeit der Erziehungsmaßnahme des KJHT zu prüfen sei.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG):

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung macht der KJHT mit dem Ersatzanspruch nach § 30 B-KJHG den Ersatz eines Aufwands im Sinn des § 1042 ABGB geltend, den der unterhaltspflichtige Elternteil nach dem Gesetz hätte erbringen müssen. Diese Kostenersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme des KJHT mit (ausreichender) tatsächlicher oder rechtlicher Deckung vorgenommen wurde, sofern der Unterhaltspflichtige für den Aufwand im fraglichen Zeitraum ohne die Maßnahme des KJHT jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen (vgl RIS‑Justiz RS0128633; 5 Ob 157/12t; 4 Ob 47/13k; 4 Ob 191/15i).

1.2. Damit steht die Entscheidung 4 Ob 191/15i (= RIS-Justiz RS0130663 = RS0128633 [T4]) im Einklang, stützt sie sich doch auf diese Judikaturlinie selbst. Soweit der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, dass die Beurteilung der Ersatzpflicht für die „volle Erziehung“ die Prüfung einzuschließen hat, ob diese Maßnahme erforderlich war, betraf dies einen bereits Volljährigen, ohne die Erziehungshilfe möglicherweise Selbsterhaltungsfähigen. Im Übrigen stimmte die Mutter hier der Maßnahme zu.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich damit im Rahmen der Judikatur.

2. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 33 JWG und dem inhaltsgleichen nun geltenden § 30 Abs 3 B-KJHG sowie den korrespondierenden Landes‑Gesetzen sind für die Bemessung des Kostenrückersatzes die Regelungen des gesetzlichen Unterhaltsrechts maßgeblich (RIS-Justiz RS0078933). Demnach haben die Vorinstanzen in Einklang mit der Judikatur die Kriterien des § 231 ABGB für die Unterhaltsverpflichtung von Eltern ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Die mit der Ausübung des üblichen Besuchsrechts verbundenen Kosten des Unterhaltspflichtigen schmälern die Unterhaltsbemessung nach § 231 ABGB grundsätzlich nicht (1 Ob 59/16g mwN; RIS-Justiz RS0047505). Eine Gefährdung des eigenen Unterhalts bei– wie hier – Ausübung des Besuchsrechts im üblichen Ausmaß (vgl RIS-Justiz RS0121100) wird vom Revisionsrekurs nicht dargelegt.

4. Eine Überschreitung der Belastungsgrenze durch die Kostenersatzpflicht (vgl RIS-Justiz RS0008667) wurde von den Vorinstanzen vertretbar verneint.

5. Demnach hält sich die Bejahung der Kostenersatzpflicht durch die Vorinstanzen im Rahmen der Judikatur. Der Revisionsrekurs ist damit unzulässig und zurückzuweisen.

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