OGH 9ObA101/16t

OGH9ObA101/16t28.10.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun‑Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Matthias Schachner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Z***** GmbH, ***** vertreten durch Prutsch & Partner Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei M***** G*****, vertreten durch Gass & Sutter Rechtsanwälte in Graz, wegen 3.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juni 2016, GZ 6 Ra 20/16g-23, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00101.16T.1028.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Im zweiten Rechtsgang kann die einem Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang zugrunde gelegte Rechtsansicht des Berufungsgerichts vor dem Obersten Gerichtshof bekämpft werden (RIS-Justiz RS0042168 [T1, T3 und T4]; RS0042173 [T6]).

Hier hat das Erstgericht das Klagebegehren (bereits) im ersten Rechtsgang abgewiesen, während das Berufungsgericht in seiner ersten (aufhebenden) Entscheidung Feststellungen zu den konkreten Vorwürfen gegen den Beklagten sowie eine Erörterung der Schlüssigkeit des von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsbegehrens vermisste.

Die Klägerin behauptet nun vor allem, das (damalige) Berufungsverfahren habe „ zum alleinigen Nachteil der klagenden Partei “ geführt und sei „ daher mangelhaft geführt “ worden. Mit Pauschalbehauptungen wird jedoch weder eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens noch eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.

2. Vorrangig ist zu beachten, dass die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat und damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft (vgl RIS‑Justiz RS0044358; RS0042555; RS0042936; RS0042776).

Die Vorinstanzen sind hier zu dem – durchaus vertretbaren – Ergebnis gekommen, dass die vom Beklagten im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur Klägerin unterfertigte „ Vereinbarung betreffend Datenvereinbarung für Mitarbeiter “, der eine Mitteilung zum Datenschutzgesetz angeschlossen war und die für vereinbarungswidrige Zugriffe auf „ solche Daten bzw. deren Verarbeitung “ eine Konventionalstrafe festsetzte, den Bestimmungen des DSG Rechnung tragen sollte. Daher falle die dem Beklagten als Verletzung der Vereinbarung vorgeworfene Weitergabe von (personenbezogenen) Daten eines mit ihm befreundeten Kunden der Klägerin aus einem Verkehrsunfall an ein bestimmtes (Reparatur-)Unternehmen, wobei der Beklagte diese Daten vom Kunden persönlich und nicht aufgrund seiner Tätigkeit bei der Klägerin erhalten und nach ausdrücklichem Wunsch dieses Kunden an das Unternehmen weitergegeben hatte, nicht unter die Datenschutzvereinbarung der Streitteile. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen die Vereinbarung darin, dass der Beklagte (vier im Wortlaut festgestellte) anonymisierte Beispielfälle für Schadensabwicklungen, von denen er durch seine Tätigkeit Kenntnis hatte, (kurzfristig) auf der Homepage eines (anderen) Unternehmens, an dem eine Beteiligung des Beklagten geplant war, veröffentlichte; Namen oder Ortsangaben waren in diesen Beispielfällen jeweils nicht genannt.

Für die gegenteilige Auffassung der Klägerin, nach der dem Beklagten durch die vom Beklagten unterfertigte Datenschutzvereinbarung „ schlichtweg jegliche Weitergabe von ihm aufgrund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertrauten oder zugänglich gemachten Daten “ (insbesondere auch von „ schadensfallbezogenen Daten “) verboten gewesen sei, findet sich nach der vertretbaren Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht kein ausreichender Anhaltspunkt. Im Übrigen kommt der Frage, ob auch eine andere Auslegung der Vereinbarung möglich wäre, nach ständiger Rechtsprechung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl RIS-Justiz RS0042871 [T15]; RS0044298 [T46]).

3. Die Schlüssigkeit einer Klage kann ebenfalls nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; daher kann (auch) die Frage, ob sich der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, in der Regel nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sein (RIS‑Justiz RS0037780). Die Revision vermag auch in diesem Punkt – entgegen ihren Behauptungen – keine „krasse Fehlbeurteilung“ der angefochtenen Entscheidung darzustellen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht.

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