European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00192.16W.1025.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Antragstellerin begehrt nach § 16 Abs 8 und 9 MRG die Überprüfung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses.
Das Erstgericht stellte den gesetzlich zulässigen monatlichen Hauptmietzins zu bestimmten Stichtagen sowie dessen Überschreitung durch Mietzinsvorschreibungen fest.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegner nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Antragsgegner erhoben dagegen einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vorlegte. Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz.
Rechtliche Beurteilung
1. Im allgemeinen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Das gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
2. In diesem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gelten die Allgemeinen Bestimmungen über das Außerstreitverfahren mit den in (unter anderem) § 37 Abs 3 Z 16 MRG genannten Besonderheiten. Nach dieser Bestimmung sind die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur und es beträgt die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR.
3. Das Rekursgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Der Oberste Gerichtshof ist daher nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht, dem der Rechtsmittelschriftsatz ungeachtet seiner Bezeichnung als außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 69 Abs 3 AußStrG vorzulegen ist, seinen Zulassungsausspruch nach § 63 Abs 3 AußStrG abändert. Ob der Rechtsmittelschriftsatz, der keinen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs enthält, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (5 Ob 146/16f mwN).
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