OGH 14Ns76/16m

OGH14Ns76/16m20.10.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in Betreff der zu AZ 12 St 200/16y der Staatsanwaltschaft Graz behandelten Anzeigen gegen N. R***** und weitere Angezeigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Werner N***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00076.16M.1020.000

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft Graz sah in Betreff der zu AZ 12 St 200/16y behandelten Anzeigen gegen N. R***** und einen weiteren Angezeigten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung sowie gegen Werner N***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB am 16. August 2016 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab (§ 35c StAG).

Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 begehrt Werner N***** – im Hinblick auf §

363b Abs 2 Z 1 StPO der Sache nach nur – die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, damit er mit diesem einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO „rechtskonform ausarbeiten“ könne, welcher die Aufarbeitung der den oben genannten Anzeigen zugrunde liegenden Vorfälle bezwecke.

Erneuerung nach § 363a StPO setzt (auch in seinem erweiterten Anwendungsbereich; vgl dazu RIS‑Justiz RS0122228) eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts in einem Strafverfahren (vgl § 1 StPO) voraus. Ein solches hat im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorgehens der Staatsanwaltschaft nach § 35c StAG nicht einmal begonnen, sodass Erneuerung nicht in Betracht kommt.

Da für unzulässige oder von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge Verfahrenshilfe nicht zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077), war der darauf abzielende Antrag abzuweisen.

Bleibt anzumerken, dass die Behandlung der Begehren, der Oberste Gerichtshof möge einerseits „einen Beschluss oder eine einstweilige Verfügung treffen“, damit dem Einschreiter der Zugang zum Rechtssystem wieder möglich sei, und andererseits „der Justizanstalt Graz‑Karlau anordnen“, Werner N***** zu gestatten, länger als zehn Minuten täglich mit seinen Rechtsanwälten zu telefonieren, nicht in den Kompetenzbereich des Obersten Gerichtshofs fällt.

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