European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040NC00018.16H.1014.000
Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Salzburg das Bezirksgericht Villach bestimmt.
Begründung:
Beim Bezirksgericht Salzburg ist zu AZ 23 C 367/16a ein Verfahren anhängig, in dem die Klägerin mit Sitz in Kärnten die Beklagte mit Sitz in Salzburg auf Zahlung von Werklohn für ein Bauvorhaben im Sprengel des Bezirksgerichts Villach in Anspruch nimmt.
Die Beklagte bestritt die Forderung.
Die Klägerin beantragte ihre Parteienvernehmung, die Einvernahme von vier Zeugen, einen Ortsaugenschein und die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Neben ihrem Geschäftsführer haben sämtliche Zeugen ihren Wohnsitz in Kärnten.
Die Beklagte beantragte ihre Parteienvernehmung sowie die Einsicht in Urkunden und Lichtbilder.
Die Klägerin stellte sodann den Antrag, die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Villach, in eventu an das Bezirksgericht Klagenfurt zu delegieren, da mit Ausnahme des Geschäftsführers der Beklagten sämtliche zu vernehmenden Personen ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Villach oder Klagenfurt hätten und die verfahrensgegenständliche Baustelle ebenfalls im erstgenannten Gerichtssprengel liege, wo es voraussichtlich zur Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch den bereits beantragten Sachverständigen kommen werde.
Die Beklagte trat dem Delegierungsantrag entgegen, da dieser nicht in ihrem Interesse liege.
Das Bezirksgericht Salzburg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit der Stellungnahme vor, die Delegierung wäre zweckmäßiger als die Vernehmung im Rechtshilfeweg oder per Videokonferenz; so könnte der maßgebliche Teil des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Dies ist ua dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RIS‑Justiz RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn bilden der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands (RIS‑Justiz RS0046540; RS0053169 [T12]; 4 Nc 29/14y).
2. Die Rechtssache weist mit Ausnahme des Wohnsitzes des Geschäftsführers der Beklagten bzw des Kanzleisitzes ihrer Vertreter keinen Bezug zu Salzburg auf: Neben dem Geschäftsführer der Klägerin und ihres Rechtsvertreters wohnen sämtliche der vier beantragten Zeugen im oder nahe dem Bezirksgerichtssprengel Villach, wo auch ein allfälliger Lokalaugenschein und eine allfällige Befundaufnahme durch einen Sachverständigen durchzuführen wäre. Damit ist die Anreise der weit überwiegenden Mehrheit der Personen, deren Vernehmung in Frage kommt bzw die sonst in die Sache involviert sind, nach Villach wesentlich kürzer und damit kostengünstiger als eine Anreise nach Salzburg. Unter diesen Umständen ist dem Delegierungsantrag stattzugeben.
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