European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00174.16A.0929.000
Spruch:
1. Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache gemäß Art
89 B‑VG dem Verfassungsgerichtshof bzw gemäß Art
267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Prüfung vorzulegen, wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zum Spruchpunkt 1.:
Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen, sodass der entsprechende Antrag der Beklagten zurückzuweisen ist (RIS‑Justiz RS0058452 [T3, T5, T14, T21]). Amtswegig besteht kein Grund, an den Verfassungsgerichtshof oder den Gerichtshof der Europäischen Union heranzutreten, zumal die Rechtsmittelwerberin zu keiner einzigen Norm konkrete, von einem dieser Gerichte zu prüfende Fragen darstellt und solche auch nicht ersichtlich sind.
Zum Spruchpunkt 2.:
Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)