OGH 2Ob174/16a

OGH2Ob174/16a29.9.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof.

Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei, R*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C***** G*****, vertreten durch Dr. Günter Folk, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Juni 2016, GZ 7 R 45/16p‑13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00174.16A.0929.000

 

Spruch:

1. Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache gemäß Art

89 B‑VG dem Verfassungsgerichtshof bzw gemäß Art

267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Prüfung vorzulegen, wird zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zum Spruchpunkt 1.:

Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen, sodass der entsprechende Antrag der Beklagten zurückzuweisen ist (RIS‑Justiz RS0058452 [T3, T5, T14, T21]). Amtswegig besteht kein Grund, an den Verfassungsgerichtshof oder den Gerichtshof der Europäischen Union heranzutreten, zumal die Rechtsmittelwerberin zu keiner einzigen Norm konkrete, von einem dieser Gerichte zu prüfende Fragen darstellt und solche auch nicht ersichtlich sind.

Zum Spruchpunkt 2.:

Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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