OGH 9ObA111/16p

OGH9ObA111/16p29.9.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martina Rosenmayr‑Khoshideh und Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** S*****, vertreten durch ZORN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport), *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, wegen 57.665,64 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2016, GZ 10 Ra 17/16t‑23, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits‑ und Sozialgerichts Wien vom 31. Juli 2015, GZ 10 Cga 143/14t‑18, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00111.16P.0929.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.879,50 EUR bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

I. Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruch unzulässig. Ihre Zurückweisung kann sich auf die Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

II. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem Jahr 2004 als Militärpilot und ab 30. 6. 2006 als Einsatzpilot tätig. Am 16. 6. 2006 schloss er unter Beendigung seines seit 1. 10. 1999 bestehenden Beamtendienstverhältnisses mit der Beklagten einen bis 30. 6. 2014 befristeten Sondervertrag iSd § 36 VBG 1948 ab, nach dessen Pkt 15.2. „für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, gemäß § 3a VBG als Beginn des Dienstverhältnisses der 1. Oktober 1999 (Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis)“ gelten sollte.

Der Inhalt der iSd § 36 Abs 2 VBG 1948 erlassenen Richtlinie des Bundeskanzlers für mit Militärpiloten abzuschließende Sonderverträge lautet auszugsweise:

„Dem Militärpiloten, dessen Dienstverhältnis länger als 12 Jahre gedauert hat und wegen Zeitablauf oder Kündigung endet, gebührt eine Abschlagszahlung in Höhe des 12‑fachen des letzten Bruttomonatsentgeltes ohne anteilige Sonderzahlungen. Ein Anspruch auf Abschlagszahlung besteht nicht, wenn der Militärpilot unmittelbar nach Beendigung des Sondervertrages in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.“

Das Dienstverhältnis des Klägers endete durch Zeitablauf. Einer angebotenen Verlängerung um weitere vier Jahre stimmte der Kläger nicht zu. In seinem Sondervertrag wurde kein Anspruch auf eine Abschlagszahlung vereinbart. Sonderverträge anderer Militärpiloten sehen eine solche Abschlagszahlung vor, wenn die Verträge unbefristet abgeschlossen wurden und/oder wenn das Dienstverhältnis des Dienstnehmers „ununterbrochen 12 Jahre (gerechnet vom Zeitpunkt des Erlangens der Qualifikation Einsatzpilot) gedauert hat“.

Die Vorinstanzen wiesen das Begehren des Klägers auf Zahlung einer Abschlagszahlung im Sinn der Richtlinie des Bundeskanzlers mit der Begründung ab, dass keine sondervertragliche Vereinbarung vorliege und der Kläger auch keine zwölfjährige Dienstzeit als Militärpilot aufweise.

In seiner dagegen gerichteten Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO auf, weil sich die Notwendigkeit des Abschlusses eines Sondervertrags für die Schaffung des von ihm begehrten Individualanspruchs aus dem klaren gesetzlichen Konzept ergibt.

1. § 36 Abs 1 und 2 VBG 1948 lautet:

(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers.

(2) Der Bundeskanzler kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluss solcher Sonderverträge kann vom Bundeskanzler eine generelle Genehmigung erteilt werden.

2. Schon aus dem Wortlaut des § 36 Abs 2 VBG 1948 ergibt sich, dass eine im Sinn dieser Bestimmung erlassene Richtlinie keinen unmittelbaren Anspruch eines Dienstnehmers der Beklagten begründet, dient sie doch zu Zwecken der Verwaltungsvereinfachung nur dazu, eine gemäß § 36 Abs 1 VBG 1948 im Einzelfall erforderliche Genehmigung eines Sondervertrags für bestimmte, iSd § 36 Abs 2 S 1 VBG 1948 einheitlich gestaltete Arten von Sonderverträgen durch eine generelle Genehmigung zu ersetzen (vgl ErläutRV 656 BlgNR 18. GP 16). Der Abschluss des Sondervertrags selbst wird dadurch aber gerade nicht entbehrlich, weil das Genehmigungserfordernis sonst ins Leere ginge (vgl Ziehensack, VBG, § 36 Rz 102). Das Vorliegen einer Richtlinie und einer generellen Genehmigung ändert daher nichts an der Notwendigkeit des Abschlusses einer entsprechenden Sondervereinbarung, die hier bezüglich der begehrten Abschlagszahlung nicht besteht.

3. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der genannten Richtlinie auch nicht um eine Durchführungsverordnung, ist doch schon durch die Notwendigkeit der Genehmigung eines Sondervertrags offenkundig, dass die Richtlinie ohne privatrechtlichen Abschluss eines Sondervertrags keine Individualrechtsansprüche erzeugen soll.

4. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungs-grundsatz gilt zwar auch für Vertragsbedienstete. Er findet seine Grenze jedoch in den – zwingenden Charakter aufweisenden – Einstufungs‑ und Entlohnungsvorschriften des Vertragsbedienstetenrechts. Die Entlohnung eines Vertragsbediensteten hat nämlich grundsätzlich nach den jeweils geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Entlohnungen, die darüber hinaus gehen, können nur in Sonderverträgen vereinbart werden (9 ObA 122/14b mit zahlreichen Nw). Das war hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger thematisiert den Aspekt der Gleichbehandlung in der Revision auch nicht weiter. Damit besteht aber insgesamt für die von ihm begehrte Abschlagszahlung keine Rechtsgrundlage.

5. Das Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, dass die vom Kläger begehrte – sondervertraglich vereinbarte – Anrechnung seiner Vordienstzeiten auf die Abschlagszahlung der Richtlinie widerspräche, weil diese eine ununterbrochene Dienstzeit von zwölf Jahren als Militärpilot verlange, die Anrechnung daher nicht von der generellen Genehmigung umfasst sei. Dem hält die Revision nichts Stichhältiges entgegen.

6. Da der Kläger keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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