OGH 6Ob92/16x

OGH6Ob92/16x30.8.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Dr. Nowotny und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. R***** F*****, vertreten durch die Piaty Müller‑Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei DI C***** R*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. Unterlassung, 2. Beseitigung und 3. Feststellung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 11. Februar 2016, GZ 5 R 15/16i‑28, womit die einstweilige Verfügung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Dezember 2015, GZ 10 Cg 116/15t‑20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00092.16X.0830.000

 

Spruch:

1. Der Antrag des Beklagten, die Rechtssache gemäß Art 89 B‑VG dem Verfassungsgerichtshof bzw gemäß Art 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorzulegen, wird zurückgewiesen.

2. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

3.1. Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

3.2. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Spruchpunkt 1.:

Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof durch das Gericht zu beantragen, sodass der entsprechende Antrag des Beklagten zurückzuweisen ist (RIS‑Justiz RS0058452 [T3, T5, T14, T21]). Amtswegig besteht kein Grund, an den Verfassungsgerichtshof oder den Europäischen Gerichtshof heranzutreten, zumal der Rechtsmittelwerber keine einzige Norm nennt, die von einem dieser Gerichte zu prüfen wäre, und solche Normen auch nicht ersichtlich sind.

2. Zum Spruchpunkt 2.:

2.1. Das Rekursgericht hat nachträglich den Revisionsrekurs zugelassen, weil keine hinreichend gefestigte Judikatur zur Haftung für Rechtsverletzungen in Websites bei Verschleierung des Impressums besteht.

2.2. Der Rechtsmittelwerber greift in seinem Rechtsmittel diese Rechtsfrage nicht auf.

Selbst wenn das Berufungsgericht – zu Recht – ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059). Dies gilt auch für das Revisionsrekursverfahren (RIS-Justiz RS0102059 [T12]).

Sonstige erhebliche Rechtsfragen wirft das Rechtsmittel nicht auf, zumal die geltend gemachten Rechtsmittelgründe (Nichtigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung, Verfahrensmängel, Aktenwidrigkeit) unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt wurden (RIS‑Justiz RS0041761), die Rechtsausführungen nicht vom festgestellten Sachverhalt – Beklagter ist Mitbetreiber, Herausgeber, Medieninhaber und hat die Möglichkeit der Löschung – ausgehen (RIS-Justiz RS0043312) und sich im Übrigen in verschiedenen Wendungen, das Rekursgericht habe die Sache unrichtig beurteilt, erschöpfen (RIS-Justiz RS0043605).

3. Zum Spruchpunkt 3.:

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 393 Abs 1, § 78 Abs 1, § 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 ZPO. Ein Kostenzuspruch für die Revisionsrekursbeantwortung ist im Hauptverfahren grundsätzlich möglich, weil die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat.

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