OGH 10ObS82/16f

OGH10ObS82/16f19.7.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Mag. Alexander Heinrich, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeits-pension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 5. April 2016, GZ 12 Rs 31/16i‑19, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00082.16F.0719.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.1 Die Entscheidung, ob eine Berufungs-verhandlung im Einzelfall erforderlich ist, steht seit der Änderung des § 480 Abs 1 ZPO und dem Außerkrafttreten des § 492 ZPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, generell im Ermessen des Berufungsgerichts (RIS‑Justiz RS0127242).

1.2 Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den behaupteten Verfahrensmangel erster Instanz, der in der Nichterörterung der medizinischen Gutachten liegen soll, verneint. Mit dem Vorbringen, (dennoch) hätte das Berufungsgericht eine Berufungsverhandlung zwecks Gutachtenserörterung anberaumen sollen, wird kein vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmender Ermessensfehler des Berufungsgerichts aufgezeigt.

2. Soweit der Revisionswerber meint, er sei in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung und auf sein Eigentum verletzt, wenn er im Gegensatz zu anderen berufsunfähigen Personen für die von ihm entrichteten Beiträge keine Gegenleistung in Form der Berufsunfähigkeitspension erhalte, ist ihm zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs in der Sozialversicherung, insbesondere in der Pensionsversicherung, innerhalb der jeweiligen Riskengemeinschaft der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, wohingegen der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist. Es gilt daher in der Sozialversicherung auch nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistungen und Versicherungsleistungen (VfSlg 18.786 mwN ua). Es entspricht somit dem dem Sozialversicherungsrecht innewohnenden Versicherungsprinzip, dass nicht aus jeder Beitragsleistung ein Leistungsanspruch erwächst. Insbesondere hat nicht jede zu Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtete Person einen Anspruch darauf, jede im Gesetz vorgesehene Leistung in Anspruch nehmen zu können (RIS‑Justiz RS0116064 [T1]), also beispielsweise nicht nur die Alterspension, sondern auch eine Versicherungsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, der vom Gesetz als Ausnahme- und nicht als Regelfall konzipiert ist.

Mangels einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

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