European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00123.16H.0713.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgt aus dem Abschluss eines Mietvertrags auf bestimmte Zeit notwendig die Bindung beider Vertragsteile für die gesamte vereinbarte Dauer (3 Ob 132/15f mwN). Mangels gegenteiliger Vereinbarung kann der Vermieter das Mietverhältnis deshalb – auch ohne besonderen (ausdrücklichen) Kündigungsverzicht – nicht vor der vereinbarten Zeit durch Aufkündigung auflösen (RIS‑Justiz
RS0020734; vgl auch RS0109759), sondern – abgesehen vom Fall des § 29 Abs 1 Z 2 MRG – nur unter den Voraussetzungen des § 1118 ABGB die Vertragsaufhebung begehren (§ 29 Abs 1 Z 5 MRG).
Von dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen nicht abgewichen, indem sie im Hinblick auf die noch nicht abgelaufene Vertragsdauer die auf § 30 Abs 2 Z 4 und Z 6 MRG – also keinen der Tatbestände des § 1118 ABGB – gestützte Aufkündigung aufgehoben haben.
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