OGH 3Ob132/16g

OGH3Ob132/16g13.7.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ärztekammer *****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen die verpflichtete Partei Dr. W*****, MSc, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 31. Mai 2016, GZ 17 R 21/16h‑51, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00132.16G.0713.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Verpflichtete hat es nach dem Exekutionstitel zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs in Österreich den Titel „Doktor“, „Dr.“ oder „Dr“ zu führen, wenn damit kein Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad verbunden ist, sofern er nicht einen Zusatz verwendet, aus dem sich das Fehlen dieser Graduierung ergibt.

Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Verpflichtete, der (nur) den akademischen Grad „Doctor of philosophy“ erworben hat, habe (neuerlich) gegen diesen Titel verstoßen, indem er – nach den für wahr zu haltenden Behauptungen im Strafantrag – auf seiner Homepage das Logo „Augenoptiker Dr W*****“ verwendete, ist nicht zu beanstanden.

Gerade weil Augenoptiker in Österreich ein Lehrberuf ist, die Ausübung dieser Tätigkeit also keine akademische Ausbildung erfordert, wird der Durchschnittsverbraucher, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der im Titelverfahren ergangenen Entscheidung 4 Ob 18/14x ausgeführt hat, einen von einem solchen Unternehmer ohne weitere Konkretisierung geführten Doktorgrad als Hinweis auf eine medizinische Ausbildung verstehen, zumal Augenoptiker schon wegen der teilweisen Überschneidung der Tätigkeitsbereiche (etwa bei der Sehschärfemessung oder der Anpassung von Kontaktlinsen) im medizinischen Umfeld tätig werden. Dass Absolventen des Medizinstudiums in Österreich das Doktorat nur mit einem Zusatz („Dr. med. univ. et scient. med.“ oder „Dr. scient. med.“) erwerben, kann daran nichts ändern.

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