OGH 4Nc12/16a

OGH4Nc12/16a8.7.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** SAS, *****, Frankreich, wegen 148.210,33 EUR und Unterlassung (Streitwert 10.500 EUR), über den Ordinationsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040NC00012.16A.0708.000

 

Spruch:

Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die beabsichtigte Klage der F***** Aktiengesellschaft gegen die A***** SAS wegen 148.210,33 EUR und Unterlassung wird das Landesgericht Korneuburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei beabsichtigt, gegen die beklagte Partei in Österreich eine Klage auf Zahlung von 148.210,33 EUR und Unterlassung einzubringen. Sie stützt sich auf eine im Zusammenhang mit dem Verkauf von Anteilen an einem Flughafen zwischen den Parteien abgeschlossene „Vertraulichkeitsvereinbarung“. Diese Vereinbarung vom 28. 7. 2014 enthält in ihrem Punkt 12b. eine Gerichtsstandsklausel in Österreich. Demnach sind die österreichischen Gerichte ausschließlich zuständig, alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinbarung zu entscheiden. Näher ist der Gerichtsstand jedoch nicht bezeichnet. Die klagende Partei hat ihren Sitz in S***** in Niederösterreich, die beklagte Partei in P***** in Frankreich.

Die klagende Partei beantragt die Ordination eines österreichischen Gerichts gemäß § 28 JN.

Dem Ordinationsantrag ist stattzugeben.

Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung (Art 25 Abs 1 EuGVVO-neu) bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung (RIS‑Justiz RS0117156), die hier hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit Österreichs zweifellos vorliegt. Das Schriftformerfordernis (Art 25 Abs 1 lit a EuGVVO‑neu) ist erfüllt. Der Umstand, dass lediglich die internationale Zuständigkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht vereinbart wurde, schadet wegen der Ordinationsmöglichkeit gemäß § 28 Abs 1 Z 3 JN nicht (3 Nc 1/07p; 3 Nc 12/10k). Ist die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) – wie hier – nach der EuGVVO zu bejahen, wird darin die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht geregelt, findet das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung (3 Nc 1/07p; 3 Nc 12/10k). Aus den Klagebehauptungen ist nach den österreichischen Verfahrensvorschriften eine örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts nicht abzuleiten.

Im Hinblick auf den Sitz der klagenden Partei ist das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Gericht zu bestimmen.

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