OGH 1Nc27/16k

OGH1Nc27/16k7.7.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter über den Antrag des P***** S*****, vertreten durch Dr. Mag. Harald Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00027.16K.0707.000

 

Spruch:

Der

Delegierungsantrag wird

zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller beabsichtigt, eine Klage gegen die Republik Österreich (Bund) einzubringen, wobei er seinen Amtshaftungsanspruch aus einer behauptetermaßen unvertretbaren Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht ableitet.

Unter Vorlage eines Konzepts dieser Klage beantragte er unter Berufung auf § 9 Abs 4 AHG, ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenes Landesgericht zur Verhandlung und Entscheidung über diese Klage zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Nach der Judikatur sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener

Delegierung (vgl nur die Nachweise bei Schragel, AHG3 Rz 255). Ein Antragsrecht kommt der Partei insoweit nicht zu (RIS‑Justiz RS0056449 [T27]).

Der förmliche

Delegierungsantrag des Antragstellers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0056449 [T33]).

2. Auch eine Delegierung von Amts wegen kommt nicht in Betracht.

Die Bestimmung des § 9 Abs 4 AHG setzt voraus, dass bereits eine Amtshaftungsklage erhoben wurde ( Schragel aaO), also die Klage bei dem gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebracht wurde. Das ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde. Ein Fall, in dem der Oberste Gerichtshof die sinngemäße Anwendung des § 9 Abs 4 AHG auf Verfahren, die dem Amtshaftungsanspruch vorausgehen oder die Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage bilden, als notwendig erachtet (siehe dazu Schragel aaO), liegt hier nicht vor.

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