OGH 10Ob44/16t

OGH10Ob44/16t7.6.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj T*, vertreten durch das Land Wien als Kinder‑ und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, Amerlingstraße 11, 1060 Wien), infolge Revisionsrekurses der Mutter E*, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 2016, GZ 45 R 91/16i‑165, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 14. Jänner 2016, GZ 1 Pu 53/14y‑159, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:E115179

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

Die unmittelbare Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof widerspricht dem Gesetz.

1. Ein Revisionsrekurs ist (außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG) jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 3 AußStrG), wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und – wie hier – das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den (ordentlichen) Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist.

2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur (RIS‑Justiz RS0007110 [T27]; RS0007215 [T6]). Auch bei der Innehaltung der Auszahlung von Vorschüssen und deren Aufhebung ist der Entscheidungsgegenstand vermögensrechtlicher Natur (10 Ob 9/08h).

3. Der Streitwert im Verfahren nach dem UVG ist der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (RIS‑Justiz RS0042366 [T11]). Selbst ausgehend von der monatlichen Höhe des gesamten Unterhaltsvorschusses von 215 EUR ergibt sich lediglich ein dreifacher Jahresbetrag in Höhe von 7.740 EUR.

4. Wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts nicht 30.000 EUR übersteigt, steht einer Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und – selbst wenn sie an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem funktional zuständigen Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs vorzulegen (RIS‑Justiz RS0109623 [T13]).

5. Der vom Rechtsmittelwerber eingebrachte Revisionsrekurs war daher noch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weshalb der Akt an das Erstgericht zurückzustellen ist. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109623 [T14]).

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