European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00068.16T.0530.000
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Im Verfahren 26 C ***** des Bezirksgerichts Innsbruck erhob der Nichtigkeitsbeklagte gegen den Nichtigkeitskläger und einen Rechtsanwalt ein Unterlassungs- und Widerrufsbegehren, dem mit Urteil vom 28. 4. 2011, berichtigt und ergänzt mit Beschluss vom 10. 5. 2011, stattgegeben wurde. Demnach haben es der Nichtigkeitskläger und der Rechtsanwalt zu unterlassen, die unwahre wörtliche und/oder sinngemäße Behauptung wie im Verfahren 66 Cg ***** vor dem Landesgericht Innsbruck aufzustellen und/oder zu verbreiten, die Staatsanwaltschaft ***** habe aufgrund von Ermittlungen und vorliegenden Beweisergebnissen gegen den Nichtigkeitsbeklagten ein Strafverfahren eröffnet und diesen als Beschuldigten geführt; darüber hinaus haben der Nichtigkeitskläger und der Rechtsanwalt die gegenüber dem Landesgericht Innsbruck im Verfahren 66 Cg ***** aufgestellte Behauptung, die Staatsanwaltschaft ***** habe aufgrund von Ermittlungen und vorliegenden Beweisergebnissen gegen den Nichtigkeitsbeklagten ein Strafverfahren eröffnet und diesen als Beschuldigten geführt, als unwahr zu widerrufen.
Das Landesgericht Innsbruck gab mit Urteil vom 1. 3. 2012, 3 R *****, einer vom Nichtigkeitskläger und dem Rechtsanwalt erhobenen Berufung keine Folge und ließ die ordentliche Revision nicht zu; einen Abänderungsantrag gegen den Nichtzulassungsausspruch wies das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 19. 10. 2012, 3 R *****, gemäß § 508 Abs 1 ZPO zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck die vom Nichtigkeitskläger im Ergebnis auf § 529 Abs 1 Z 2 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage zurück. Der Nichtigkeitskläger sei im gesamten Verfahren 26 C ***** des Bezirksgerichts Innsbruck und dem anschließenden Rechtsmittelverfahren anwaltlich vertreten gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
1. Nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, durch Nichtigkeitsklage unter anderem dann angefochten werden, wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht vertreten war. Dieser Nichtigkeitsgrund kann darin liegen, dass die Person, die von der Entscheidung als Partei behandelt wird und als solche bezeichnet ist, dem Verfahren überhaupt nicht zugezogen wurde oder dass jemand anstelle der Partei auftritt, der sich fälschlich für die Partei ausgibt, oder dass eine gesetzwidrige Kuratorbestellung vorliegt (Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 [2005] § 529 ZPO Rz 40). Derartige Umstände macht der Nichtigkeitskläger hier nicht geltend.
2. Der Kläger stützt sich vielmehr darauf, dass vom Bezirksgericht Innsbruck seine „Prozesspositionen und Prozessbehauptungen nicht erörtert [beziehungsweise] bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt“, das Verfahren sowohl vom Erstgericht als auch vom Berufungsgericht „mangelhaft und einseitig geführt“ worden sei und der Nichtigkeitskläger „nur eine Nebenrolle“ gespielt habe; darüber hinaus sei ein maßgeblicher, vom Nichtigkeitsbeklagten geführter Zeuge nicht einvernommen worden. Auch das Landesgericht Innsbruck habe sich im Rechtsmittelverfahren mit seinem „substanziierten Vorbringen nicht – jedenfalls erkennbar – auseinandergesetzt“.
Auch wenn in Rechtsprechung und Literatur (vgl die Nachweise bei Jelinek aaO Rz 63 ff) durchaus erwogen wird, sowohl Verstöße gegen § 477 Abs 1 Z 5 ZPO als auch gegen dessen Z 4 dem Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO zu unterstellen – womit auch Verstöße gegen das rechtliche Gehör von geringerem Gewicht zu beachten wären (vgl wiederum Jelinek aaO) –, ist daraus für den Nichtigkeitskläger im vorliegenden Verfahren nichts gewonnen: Weder eine bloße – hier behauptete – Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine (angeblich inhaltlich) unrichtige Entscheidung vermögen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen, andernfalls wohl regelmäßig jeder rechtskräftig entschiedenen Rechtssache ein von der unterlegenen Prozesspartei anhängig gemachtes Nichtigkeitsverfahren folgen würde. Die vom Nichtigkeitskläger aufgezeigten Umstände waren vielmehr im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen.
3. Damit hat das Landesgericht Innsbruck die Nichtigkeitsklage zutreffend bereits im Vorverfahren gemäß § 538 ZPO zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.
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