European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0090OB00042.15I.0525.000
Spruch:
Die Zurückziehung der Revision der zweitbeklagten Partei dient zur Kenntnis.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Einlangen der Revisionen der Kläger sowie der Zweitbeklagten samt Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zog die Zweitbeklagte ihre Revision mit Schriftsatz vom 11. 3. 2016 zurück. Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0110466 [T9]).
In weiterer Folge gaben die Kläger und die Erstbeklagte mit gemeinsamem Schriftsatz vom 22. 4. 2016 „ewiges Ruhen“ des Verfahrens bekannt.
Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (7 Ob 218/10z ua). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0041994).
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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