Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in der Strafsache gegen Michael S***** und andere Verurteilte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 601 Hv 16/09t des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Verurteilten Robert P***** auf Delegierung zu AZ 900 Ns 1/16s des Landesgerichts Korneuburg nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00036.16D.0519.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt die Delegierung nur im Haupt‑ oder Rechtsmittelverfahren, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS‑Justiz RS0128937).
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