European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00040.16D.0510.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, in welchem Grad die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aus medizinischer Sicht, also aufgrund der durch einen Arbeitsunfall oder ‑ wie hier ‑ eine Berufskrankheit bedingten Leiden, gemindert ist, gehört nach der Rechtsprechung zum Tatsachenbereich (10 ObS 8/11s, SSV‑NF 25/26; RIS‑Justiz RS0043525; RS0086443; RS0088964 [T9]; RS0113678). Das Erstgericht hat die durch die Folgen der Berufskrankheit des Klägers bedingte medizinische Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen mit ‑ weiterhin ‑ insgesamt 15 vH festgestellt. Diese Feststellung hat der Kläger in seiner Berufung ‑ worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat ‑ nicht angefochten, sodass ihre Richtigkeit vom Obersten Gerichtshof, der auch im Revisionsverfahren in Sozialrechtssachen keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann (10 ObS 6/09v, SSV‑NF 23/13; 10 ObS 8/11s, SSV‑NF 25/26 jeweils mwN). Anspruch auf Versehrtenrente besteht aber gemäß § 203 Abs 1 ASVG nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist. Da es nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen an dieser Voraussetzung fehlt, kommt es auf die in der Revision allein geltend gemachten Rechtsfragen zur Anwendbarkeit des modifizierten Anscheinsbeweises und zur Beweislastverteilung im Verfahren in Sozialrechtssachen im konkreten Fall nicht an. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher
zurückzuweisen.
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