European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:E114773
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG vierzehn Tage. Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist oder einer für eine solche eingeräumten Verbesserungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Weg der Verfahrenshilfe, so beginnt gemäß § 7 Abs 2 AußStrG für sie die Frist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen.
Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wurde dem bestellten Verfahrenshelfer am 24. 8. 2015 zugestellt (§ 65 Abs 1 Satz 2 AußStrG). Die Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Verfahrenshelfers an den Betroffenen erfolgte bereits durch Hinterlegung am 20. 8. 2015.
Fristauslösend war die Zustellung des später zugestellten Schriftstücks (angefochtener Beschluss) am 24. 8. 2015 (6 Ob 92/14v). Letzter Tag der Frist für die Einbringung des Revisionsrekurses war daher der 7. 9. 2015. Der am 16. 9. 2015 elektronisch eingebrachte Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen (§ 54 Abs 1 Z 1 iVm § 71 Abs 4 AußStrG).
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