European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00061.16S.0427.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Die betreibende Partei führt gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 417,60 EUR sA Fahrnis‑ und Gehaltsexekution.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht die Rekurse des Verpflichteten gegen die Abweisung seines Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung und seiner Verfahrenshilfe- und Einstellungsanträge sowie gegen ihm erteilte Verbesserungsaufträge zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 und 4 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig ist.
Der vom Verpflichteten dagegen erhobene, als „Rekurs an das Oberlandesgericht Linz“ bezeichnete Revisionsrekurs, den er trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrags durch das Erstgericht neuerlich ohne Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt einbrachte, ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund jedenfalls unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 78 EO sind die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (RIS‑Justiz RS0002511). § 528 Abs 2 Z 1 ZPO schließt einen Revisionsrekurs ‑ außer in den hier nicht vorliegenden Fällen des § 502 Abs 4 und 5 ZPO ‑ jedenfalls aus, wenn der Entscheidungsgegenstand (hier also die betriebene Forderung) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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