OGH 3Ob61/16s

OGH3Ob61/16s27.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Land Oberösterreich, Linz, Landhausplatz 1, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Eferding, Eferding, Stefan Fadingerstraße 2‑4, gegen die verpflichtete Partei A*****, wegen 417,60 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 16. Dezember 2015, GZ 22 R 296/15h, 22 R 298/15b, 22 R 299/15z‑30, womit die Rekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 14. Juli 2015, 1. September 2015 und 16. September 2015, GZ 6 E 1034/15a‑13, ‑19 und ‑22, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00061.16S.0427.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Die betreibende Partei führt gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 417,60 EUR sA Fahrnis‑ und Gehaltsexekution.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht die Rekurse des Verpflichteten gegen die Abweisung seines Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung und seiner Verfahrenshilfe- und Einstellungsanträge sowie gegen ihm erteilte Verbesserungsaufträge zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 und 4 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig ist.

Der vom Verpflichteten dagegen erhobene, als „Rekurs an das Oberlandesgericht Linz“ bezeichnete Revisionsrekurs, den er trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrags durch das Erstgericht neuerlich ohne Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt einbrachte, ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund jedenfalls unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 78 EO sind die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (RIS‑Justiz RS0002511). § 528 Abs 2 Z 1 ZPO schließt einen Revisionsrekurs ‑ außer in den hier nicht vorliegenden Fällen des § 502 Abs 4 und 5 ZPO ‑ jedenfalls aus, wenn der Entscheidungsgegenstand (hier also die betriebene Forderung) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.

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