OGH 6Ob78/16p

OGH6Ob78/16p26.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Urbanek & Rudolph, Rechtsanwälte in St. Pölten, Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei A***** F*****, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 30.714,15 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 2016, GZ 16 R 112/15f‑67, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00078.16P.0426.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0029991). Nach der Entscheidung 9 Ob 44/02i reichen für die Beurteilung der Verkehrssicherheit von Bäumen Sichtkontrollen aus. In einer späteren Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Ö‑NORM L 1122 den Stand der Technik bei der Verkehrssicherheitskontrolle von Bäumen darstellt (2 Ob 203/11h). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen jedoch festgestellt, dass auch bei Einhaltung der Ö‑Norm L 1122 der Schadenseintritt nicht zu verhindern gewesen wäre. Selbst eine Durchführung einer weitergehenden Kontrolle, nämlich der Überprüfung der Restwandstärke, hätte zu dem Ergebnis geführt, dass diese ausreichend ist. Ausgehend von diesem Sachverhalt haben aber die Vorinstanzen eine Haftung der beklagten Partei zu Recht verneint.

Eine Schadensteilung in Analogie zu § 1302 ABGB wegen „alternativer Kausalität mit dem Zufall“ käme nur in Betracht, wenn beide Schadensursachen mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit zur selbständigen Schadensherbeiführung geeignete Ursachen waren (RIS‑Justiz RS0022663 [T5]). Im vorliegenden Fall steht jedoch ausdrücklich fest, dass weder die nicht fachgerechten Kontrollen noch die Höhlung des Stammes ursächlich für den Bruch des Astes waren. Darin liegt ein entscheidender Unterschied zu der in der Revision zitierten Entscheidung 4 Ob 554/95 in der als Schadensursache für die Behinderung der Klägers sowohl ein ‑ festgestellter ‑ Behandlungsfehler der Ärzte des Beklagten als auch ein Zufallsereignis in Betracht kamen.

Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen war.

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