European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00032.16V.0413.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Wolfgang H***** wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 10. September 2012, GZ 3 U 24/12p‑14, wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Beschluss vom 3. März 2016, AZ 7 Bs 66/16p, wies das Oberlandesgericht Innsbruck eine Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 30. Dezember 2015, AZ 21 Bl 331/15g, zurück, mit welchem einer Beschwerde des Genannten gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge gegeben worden war.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten ist schon deshalb unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (13 Os 56/09y, EvBl 2009/101, 677; RIS‑Justiz RS0124936).
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