OGH 8Ob19/16a

OGH8Ob19/16a29.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin S***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 28. Jänner 2016, GZ 1 R 8/16k‑34 (1 R 9/16g, 1 R 10/16d), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00019.16A.0329.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 10. 12. 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Beschluss vom 15. 12. 2015 (ON 10) stellte das Erstgericht gemäß § 114a Abs 2 IO fest, „dass das schuldnerische Unternehmen bereits bei Insolvenzeröffnung am 10. 12. 2015 geschlossen war und es zu keiner Wiedereröffnung kommt“.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss über Rekurs der Schuldnerin im Spruch dahin ab, dass er zu lauten habe: „Der Antrag des Masseverwalters, den Betrieb des schuldnerischen Unternehmens geschlossen zu halten, wird bewilligt“. Diese Entscheidung verband das Rekursgericht mit einer (Maßgabe‑)bestätigung der von der Schuldnerin ebenfalls angefochtenen Beschlüsse des Erstgerichts ON 5 vom 10. 12. 2015 (idF ON 8, Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung) sowie ON 12 vom 15. 12. 2015 (Bestellung eines Insolvenzverwalter‑Stellvertreters).

Nach dem bescheinigten Sachverhalt sei das Unternehmen der Schuldnerin bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits faktisch geschlossen und alle Dienstverhältnisse gekündigt gewesen. Die in § 115 Abs 1 IO genannten Gründe für eine Schließung des Unternehmens lägen vor. Der angefochtene Beschluss werde nur insoweit abgeändert, als eine Betriebsschließung nach § 114 Abs 2 IO nicht festzustellen, sondern zu bewilligen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der ‑ soweit erkennbar ‑ gegen die Spruchpunkte 1. und 2. der Rekursentscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Schuldnerin ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig.

1. Das Rekursgericht hat in den Spruchpunkten 1. und 3. seines Beschlusses die Entscheidungen des Erstgerichts ausdrücklich bestätigt.

Ein bestätigender Beschluss iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liegt vor, wenn in beiden Instanzen meritorisch oder formal gleichlautend entschieden wurde (RIS‑Justiz RS0044456). Es kommt auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung an (vgl 8 Ob 35/15b).

Auch eine Bestätigung mit der Maßgabe, dass die Formulierung des Spruchs bei ansonsten identem Entscheidungswillen geändert wird, ist eine Bestätigung, die den weiteren Rechtszug nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ausschließt.

2. Der Revisionsrekurs der Schuldnerin ist aber entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, auch im zweiten Anfechtungspunkt als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Auch wenn das Rekursgericht im Spruchpunkt 2. (ungeachtet § 114a Abs 2 letzter Satz IO) eine Neufassung des Spruchs des erstinstanzlichen Beschlusses ON 10 in Form einer Bewilligung anstelle einer Feststellung für erforderlich gehalten hat, ändert dies nichts am in der Sache übereinstimmenden Entscheidungswillen der Vorinstanzen.

Beide sind davon ausgegangen, dass das Unternehmen der Schuldnerin tatsächlich bei Insolvenzeröffnung bereits geschlossen war und die (negativen) Voraussetzungen für einen Fortbetrieb nicht vorlagen, weshalb es bei der Schließung zu bleiben habe.

Auch in diesem Punkt liegt daher eine inhaltlich bestätigende, nicht mehr mit Revisionsrekurs anfechtbare Entscheidung des Rekursgerichts vor.

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