OGH 9ObA36/16h

OGH9ObA36/16h18.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Peter Schleinbach in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. S***** R*****, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Torggler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert: 31.248 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2016, GZ 10 Ra 81/15b‑79, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00036.16H.0318.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte der Kläger, der bei der Beklagten seit 29. 11. 2012 als Science Assistent beschäftigt war, in der der Auflösungsvereinbarung vorangegangenen E-Mail‑Korrespondenz der Streitteile um die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ersucht. Zum Unterzeichnungszeitpunkt litt er an keiner Einschränkung oder Aufgehobenheit seiner Diskretions‑ oder Dispositionsfähigkeit. Die Vorinstanzen wiesen sein Begehren auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses ab.

Die dagegen gerichteten Revisionsausführungen des Klägers richten sich zusammengefasst gegen das Gutachten des gerichtlich bestellten neurologisch‑psychia-trischen Sachverständigen, weil das Ergebnis im Widerspruch zum klinisch‑psychologischen/psychopathologischen Privat-gutachten des Klägers stehe und dem Gerichtsgutachter die nötige Fachkenntnis gefehlt habe. Das Berufungsgericht habe sich auch mit seiner Beweisrüge nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Dem Obersten Gerichtshof kommt eine Funktion als Tatsacheninstanz nicht zu (RIS‑Justiz RS0042903 [T7]). Insbesondere stellen Fragen der Beweiswürdigung keinen Revisionsgrund iSd § 503 ZPO dar. Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (RIS‑Justiz RS0043320). Auch Überlegungen bezüglich vermeintlicher Widersprüche zwischen gerichtlichen und privaten Sachverständigengutachten oder die Frage, ob jemand über die erforderliche Fachkunde eines Sachverständigen verfügt, zählen zur nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS‑Justiz RS0043320 [T14 bzw T25]; bezüglich einander widersprechender Sachverständigengut-achten s auch [T19]). Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten ist mittels Revision nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (RIS‑Justiz RS0043404). Das ist hier nicht der Fall.

Generell liegt im Hinblick auf die Beweisrüge nur dann ein revisibler Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht oder nur so mangelhaft befasst, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (s RIS-Justiz RS0043371 [T13]). Auch das trifft hier nicht zu, hat sich das Berufungsgericht doch unter Darlegung der zu Sachverständigengutachten ergangenen Rechtsprechung ausführlich mit der Qualität des Gerichtsgutachtens, insbesondere auch im Verhältnis zum Ergebnis des Privatgutachtens und dem vom Kläger ins Treffen geführten Zeugenbeweis, auseinandergesetzt. Im Übrigen kann auch ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042963).

Eine Aktenwidrigkeit oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts wurde nicht dargelegt. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers daher zurückzuweisen.

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