European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00005.16Y.0317.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Einlangen der Revision der beklagten Partei vereinbarten die Streiteile außergerichtlich (ewiges) Ruhen des Verfahrens, was sie mit gemeinsamem Schriftsatz dem Obersten Gerichtshof im Wege des Erstgerichts anzeigten.
Über die Revision ist daher derzeit nicht zu entscheiden. Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens im Wesentlichen die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Verfahrens. Über eine noch vor dem Eintritt dieser Wirkung überreichte Revision ist während des Zeitraums des Ruhens oder der Unterbrechung nicht zu entscheiden, weil nicht der Ausnahmefall des § 163 Abs 3 ZPO gegeben ist (9 ObA 15/04b; 1 Ob 260/09f mwN, RIS‑Justiz RS0037056).
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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