European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00023.16B.0316.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
In einem von den Antragstellern eingeleiteten Unterhaltsfestsetzungs‑ bzw Unterhaltserhöhungsverfahren ermächtigte die allein obsorgeberechtigte Mutter als gesetzliche Vertreterin der Antragsteller in der vor dem Erstgericht abgehaltenen Tagsatzung am 8. Oktober 2014 den Vater, die für alle Kinder bestehenden „Lebenspensionen“ (mit Depotwerten von 3.421,44 EUR, 2.983,07 EUR und 2.729,35 EUR) bei einer näher bezeichneten Versicherungsgesellschaft aufzulösen und den Erlös in sein Eigentum zu übertragen.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist ein (im Zuge des Verfahrens modifizierter) Antrag der Minderjährigen auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, dass die für die Kinder bei der Versicherungsgesellschaft zu näher genannten Polizzen bestehenden „Lebenspensionen“ aufgelöst sowie die daraus erzielten Erlöse den Sparbüchern der Antragsteller gutgeschrieben werden.
Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung dieses Antrags durch das Erstgericht.
Es vertrat die Auffassung, dass unter Zugrundelegung der Genehmigungsbedürftigkeit der dem Vater erteilten Ermächtigung die von den Antragstellern nun iSd § 167 Abs 3 ABGB begehrte pflegschaftsbehördliche Genehmigung zur „Auflösung“ der Lebenspensionen und zur Übertragung der Erlöse auf deren Sparbücher derzeit nicht erreichbar sei, weil einer derartigen Genehmigung der Schwebezustand bezüglich der Ermächtigung vom 8. Oktober 2014 entgegenstehe. Während dieses Schwebezustands seien die Antragssteller gebunden.
Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nachträglich zu, weil nicht auszuschließen sei, dass am 8. Oktober 2014 tatsächlich eine Unterhaltsvereinbarung iSd § 190 Abs 3 ABGB geschlossen worden sei.
Der von den Antragstellern erhobene Revisionsrekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerber bezweifeln die Richtigkeit der Entscheidung des Rekursgerichts ausschließlich mit dem Argument, dass die von ihnen, vertreten durch die Mutter, mit dem Vater am 8. Oktober 2014 geschlossene Vereinbarung gemäß § 190 Abs 3 ABGB idF des KindNamRÄG 2013 (BGBl 2013/15) nicht genehmigungs-bedürftig sei, die Antragsteller dafür aber nicht binde.
Allerdings ist die Zustimmungserklärung der Mutter zwar im Zuge eines Unterhaltsverfahrens erteilt worden. Inhaltlich liegt aber gerade keine Unterhaltsvereinbarung vor. Es handelt sich vielmehr ‑ wovon die Revisionsrekurswerber im gesamten bisherigen Verfahren selbst zutreffend ausgingen ‑ um eine Vertretungshandlung der Mutter in einer Vermögensangelegenheit der Antragsteller. Dass diese Vertretungshandlung der Mutter gemäß § 167 Abs 3 ABGB der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, ist nicht zweifelhaft, weil den Antragstellern durch die Genehmigung die zu ihren Gunsten erliegenden Depotwerte zur Gänze entzogen werden (vgl 2 Ob 128/10b SZ 2010/143 = RIS‑Justiz RS0126382, wonach die Einräumung der Verfügungsbefugnis über ein Wertpapierkonto des Kindes selbst dann genehmigungspflichtig ist, wenn geplant ist, den Erlös für das Kind zu verwenden).
Dass im Fall des Vorliegens einer genehmigungsbedürftigen Vertretungshandlung in Vermögensangelegenheiten, die hier dem Erstgericht nicht nur bekannt war, sondern überdies vom Erstgericht in der Tagsatzung am 8. Oktober 2014 auch protokolliert wurde (ON 35 in 3 PU 193/13a), vor einer gegenteiligen Disposition über die Vermögenswerte zu entscheiden ist, ob die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zu erteilen ist, bezweifelt der Revisionsrekurs nicht. § 8 AußStrG, wonach, sofern nichts anderes angeordnet ist, ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten ist, schließt die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechts gebotenen Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht aus (6 Ob 286/05k = RIS‑Justiz RS0008080 [T6]; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 8 Rz 9).
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