OGH 11Ns14/16x

OGH11Ns14/16x3.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Kemal K***** in dem zu AZ 184 BE 11/16g des Landesgerichts für Strafsachen Wien und zu AZ 21 Ns 4/16s des Landesgerichts Linz zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00014.16X.0303.000

 

Spruch:

Zur Führung der Strafvollzugssache des Kemal K***** ist das Landesgericht Ried im Innkreis zuständig.

Gründe:

Mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 2. November 2015, GZ 13 BE 330/15d‑10, wurde Kemal K***** mit Wirksamkeit zum 6. Jänner 2016 aus mehreren in der Justizanstalt Suben verbüßten Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen bedingt entlassen. Im Hinblick auf eine vom Leiter der Justizanstalt Suben als „Entlassungsadresse“ des Verurteilten bekanntgegebene Anschrift in 1110 Wien (ON 13) überwies das Landesgericht Ried im Innkreis mit Verfügung vom 11. Jänner 2016 die Strafvollzugssache gemäß § 179 StVG dem Landesgericht für Strafsachen Wien (ON 14). Da aus einem Bericht des Bewährungshelfers vom 28. Jänner 2016 hervorging, dass der Verurteilte „unstet“ und (ON 18: seit 7. Jänner 2016) „vorläufig“ per Adresse des Vereins Neustart in 4020 Linz polizeilich gemeldet sei (ON 17 S 67; vgl den damit inhaltlich übereinstimmenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 3. Februar 2016, ON 18), verfügte dieses am 1. Februar 2016 „zuständigkeitshalber“ die Überweisung der Sache an das Landesgericht Linz (ON 17 S 65). Nach - verfehlter (vgl dazu 13 Ns 34/13y = EvBl‑LS 2013/171 mit Praxishinweis von Ratz ; Oshidari , WK‑StPO § 38 Rz 18) - Rückmittlung der Akten durch das Landesgericht Linz, das sich ebenfalls für örtlich unzuständig hielt (ON 19), legte das Landesgericht für Strafsachen Wien sie gemäß § 38 dritter Satz StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 180 Abs 1 StVG dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor (ON 20).

Rechtliche Beurteilung

Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte unmittelbar nach seiner ‑ im Fall der (wie hier) schon zuvor eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen tatsächlich erfolgten (RIS‑Justiz RS0088481 [T2, T3]) ‑ Entlassung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, geht die Zuständigkeit zur weiteren Führung der Vollzugssache auf dieses Landesgericht über (§ 179 Abs 1 StVG; Pieber in WK 2 StVG § 179 Rz 1, 3 ff mwN).

Da der Verurteilte - nach der Aktenlage - seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung nicht im Sprengel eines außerhalb des Bundeslands Oberösterreich gelegenen Landesgerichts (insbesondere auch nicht in Wien) nahm, ist für die vorliegende Strafvollzugssache weder (gemäß § 179 Abs 1 StVG) das Landesgericht für Strafsachen Wien noch das Landesgericht Linz, sondern weiterhin das Landesgericht Ried im Innkreis als Vollzugsgericht zuständig.

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