European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00218.15B.0120.000
Spruch:
1. Der Antrag der beklagten Parteien, beim Verfassungsgerichtshof eine Prüfung zu beantragen und beim EuGH eine Vorabentscheidung einzuholen, dies jeweils zur Frage, ob § 1101 ABGB bei Geschäftsraummiete ohne gerichtlich festgelegter Obergrenze verfassungs- bzw EU‑rechtskonform ist, wird zurückgewiesen.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 1. Da einer Prozesspartei nach ständiger Rechtsprechung kein verfahrensrechtlicher Anspruch zukommt, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof bzw eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem EuGH zu beantragen, ist der entsprechende Antrag der Klägerin zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0058452 [insb T3, T12, T14, T21]). Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, amtswegig ein Gesetzesprüfungs- oder Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten.
Zu 2. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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