OGH 13Ns100/15g

OGH13Ns100/15g29.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafvollzugssache des Draa F***** in dem zu AZ 188 BE 206/15m des Landesgerichts für Strafsachen Wien und zu AZ 31 BE 297/15w des Landesgerichts Leoben zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130NS00100.15G.1229.000

 

Spruch:

Das Landesgericht Leoben ist zur Führung der Strafvollzugssache des Draa F***** zuständig.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 27. August 2015, AZ 9 Bs 324/15p, wurde Draa F***** mit Wirksamkeit zum 23. September 2015 aus zwei in der Justizanstalt Leoben verbüßten Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen (ON 12). Im Hinblick auf die vom Anstaltsleiter der Justizanstalt Leoben bekanntgegebene Entlassungsadresse in 1030 Wien, Schlachthausgasse 9 (ON 14a, vgl bereits ON 13), trat das Landesgericht Leoben als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 28. September 2015 (ON 15) die gegenständliche Strafvollzugssache gemäß § 179 StVG an das Landesgericht für Strafsachen Wien ab.

Dieses verfügte im Anschluss an die Einholung einer ‑ keinen Wohnsitz des Verurteilten im Bundesgebiet ausweisenden - Meldeauskunft (ON 18) am 12. Oktober 2015 die Rückabtretung an das Landesgericht Leoben mangels Begründung eines Wohnsitzes in Wien (ON 18). Nach neuerlicher Übermittlung an das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 unter Bezugnahme auf § 38 StPO (ON 19) legte das letztgenannte Gericht den Akt dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis darauf zur Entscheidung vor (ON 22), dass die bekanntgegebene Entlassungsadresse des Verurteilten nicht existiert, der Genannte an der tatsächlich existenten Adresse 1030 Wien, Schlachthausgasse 8, nicht aufhältig ist und er nach einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet aufweist (ON 21).

Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt jener unmittelbar nach seiner - tatsächlichen - bedingten Entlassung seinen Wohnsitz im Sprengel eines Landesgerichts, welches nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, ist dieses Landesgericht zur weiteren Führung der Vollzugssache zuständig (§ 179 Abs 1 StVG per analogiam, RIS-Justiz RS0088481; vgl Pieber in WK 2 StVG § 179 Rz 1).

Da nach der Aktenlage eine Wohnsitznahme des Verurteilten in Wien unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung aus der Justizanstalt Leoben nicht erfolgte, ist für die vorliegende Strafvollzugssache als Vollzugsgericht weiterhin das Landesgericht Leoben, nicht aber gemäß § 179 Abs 1 StVG das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

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