European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00226.15A.1221.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Für den Betroffenen wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 3. 6. 2015 rechtskräftig ein Sachwalter nach § 268 Abs 3 Z 1 ABGB bestellt (ON 81), weshalb die Anträge der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin (der Ehefrau des Betroffenen) vom 21. 7. 2015, „den derzeitigen Verfahrenssachwalter zu entheben“ beziehungsweise sie „zur einstweiligen Sachwalterin zu bestellen“ von Anfang an überholt waren und von den Vorinstanzen zutreffend zurückgewiesen wurden.
2. Ihren weiteren Antrag, „die Sachwalterschaft aufzuheben“, stützte die Revisionsrekurswerberin auf eine (in Kopie vorgelegte) handschriftliche „Spezialvollmacht“ des Betroffenen vom 12. 3. 2005, wonach sie „im Falle und für die Dauer [s]einer allfälligen Handlungsunfähigkeit als Kurator/Sachwalter für [den Betroffenen] tätig“ werden sollte. In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs vertritt sie die Auffassung, als Bevollmächtigte könne sie die Angelegenheiten des Betroffenen auch ohne Sachwalterbestellung besorgen.
Ob es sich bei dieser „Spezialvollmacht“ um eine Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB, um eine schlichte Vollmacht (vgl G. Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB4 [2014] § 284g Rz 2) oder um eine Sachwalterverfügung nach § 279 Abs 1 Satz 2 ABGB handelt, bedarf ebenso wenig einer näheren Erörterung wie die Frage, ob diese Vollmacht überhaupt rechtsgültig erteilt wurde. Nach dem Akteninhalt hat der Sachwalter im Namen des Betroffenen und mit ausdrücklicher Genehmigung des Erstgerichts (ON 102) zu 1 C ***** eine Klage auf Nichtigerklärung der zwischen dem Betroffenen und der Revisionsrekurswerberin am 30. 8. 2014 geschlossenen Ehe eingebracht; geltend gemacht wird dabei die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. Damit besteht aber eine Kollisionssituation zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen der Revisionsrekurswerberin, sodass weder deren Bestellung zur Sachwalterin (RIS‑Justiz RS0048982) noch eine Beendigung des Sachwalterschaftsverfahrens infolge ihrer Bevollmächtigung (Subsidiaritätsprinzip) in Betracht kommen.
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